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Informationen zum Dokument  BGer 4A_381/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_381/2007 vom 10.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_381/2007
 
Verfügung vom 10. Februar 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
Konkursmasse der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft von A.________ sel.,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu.
 
Gegenstand
 
Mäklervertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
 
vom 17. Juli 2007.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ auf Klage der Beschwerdegegnerinnen von der Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 11. April 2007 zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins an die Beschwerdegegnerinnen verpflichtet wurde;
 
dass der Beklagte mit Appellation an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Urteil vom 17. Juli 2007 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
 
dass der Beklagte dieses Urteil am 14. September 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage beantragte;
 
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 21. September 2007 aufgefordert wurden, bis zum 8. Oktober 2007 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
 
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 die Abweisung des Gesuchs verlangten;
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2007 abgewiesen wurde;
 
dass der Anwalt von A.________ dem Bundesgericht mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 mitteilte, dass dieser am 11. Oktober 2007 verstorben war;
 
dass mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2007 das bundesgerichtliche Verfahren sistiert wurde, bis über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft von A.________ entschieden sein würde;
 
dass der Anwalt der Beschwerdegegnerinnen dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. April 2009 mitteilte, dass am 5. Januar 2009 über die ausgeschlagene Hinterlassenschaft von A.________ der Konkurs eröffnet worden sei;
 
dass mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2009 das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland aufgefordert wurde, dem Bundesgericht nach Rechtskraft des Kollokationsplanes mitzuteilen, ob die Konkursmasse den Anspruch der Beschwerdegegnerinnen anerkannt habe oder ob von Gläubigern der Konkursmasse die Fortsetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens verlangt worden sei;
 
dass das Konkursamt Oberland dem Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Februar 2010 mitteilte, dass der Kollokationsplan mit den kollozierten Forderungen der Beschwerdegegnerinnen in Rechtskraft erwachsen sei;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist;
 
dass die beschwerdeführende Partei kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG);
 
dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die den Beschwerdegegnerinnen wegen des ihnen erwachsenen Aufwandes (Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden sind (Art. 262 SchKG), sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen;
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Konkursitin auferlegt.
 
3.
 
Die Konkursitin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, und dem Konkursamt Oberland schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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