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Informationen zum Dokument  BGer 5D_187/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_187/2009 vom 08.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_187/2009
 
Verfügung vom 8. Februar 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,
 
gegen
 
Z.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,
 
Gegenstand
 
Eigentumsansprache.
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. Februar 2010 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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