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Informationen zum Dokument  BGer 6B_931/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_931/2009 vom 04.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_931/2009
 
Urteil vom 4. Februar 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Amtsmissbrauch usw.; Verletzung des rechtlichen Gehörs,
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. September 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Betrugs, Nötigung und Ehrverletzungsdelikten und einen dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurden. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde nicht legitimiert, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit sie als blosse Anzeigestellerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte (BGE 133 IV 228). Hinzu kommt, dass sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ohne dass die Beschwerde, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. So hat sich die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin mit den Vorbringen gemäss Eingabe vom 14. September 2009 befasst. Das ergibt sich schon aus der vorinstanzlichen Erwägung, es sei für sich alleine genommen nicht strafbar, die gleiche Geldzahlung zweimal zu verlangen (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 6 ff.). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
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