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Informationen zum Dokument  BGer 5A_96/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_96/2010 vom 04.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_96/2010
 
Urteil vom 4. Februar 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsstatthalteramt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 1. Februar 2010) gegen das Urteil vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (nach Beiordnung einer Rechtsanwältin) einen Rekurs des an einer ... leidenden Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte) Zurückbehaltung im fürsorgerischen Freiheitsentzug teilweise gutgeheissen, die Stiftung "Tannenhof" in Gampelen als nicht geeignete Lösung bezeichnet und die Evaluierung zweier anderer Institutionen angeordnet, bis zum Auffinden einer Anschlusslösung jedoch den Verbleib des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum B.________ verfügt hat,
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
 
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das obergerichtliche Urteil vom 22. Dezember 2009 unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
 
dass der Beschwerdeführer auch nicht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit Eröffnung dieses Urteils an seine Anwältin (30. Dezember 2009) eine Beschwerde per Post nachgereicht hat,
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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