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Informationen zum Dokument  BGer 2C_77/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_77/2010 vom 01.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_77/2010
 
Urteil vom 1. Februar 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
 
gegen
 
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ivo Schwander.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Untersuchungsverfahrens bezüglich Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung; aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahme,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 21. Dezember 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 im Verfahren A-6805/2009 (Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich vom 29. September 2009, das Untersuchungsverfahren betreffend Verdachts auf Fehlverhalten in der Forschung einzustellen), womit über die bloss teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. über vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 zum erwähnten Untersuchungsverfahren befunden wurde,
 
in die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 28. Januar 2010,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
 
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG), wobei diese Vorschrift unter anderem in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG),
 
dass die angefochtene Zwischenverfügung der Vertreterin des Beschwerdeführers nach deren Bekunden am 23. Dezember 2010 eröffnet wurde, die Frist mithin am 24. Dezember 2009 zu laufen begann und, da die Friststillstandsregel von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG angesichts des Gegenstands der Zwischenverfügung nicht greift, am 22. Januar 2010 endete (Art. 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BGG),
 
dass die Beschwerde verspätet erhoben und offensichtlich unzulässig ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren darauf nicht einzutreten ist,
 
dass mit diesem Urteil die in der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Anträge gegenstandslos werden,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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