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Informationen zum Dokument  BGer 5A_77/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_77/2010 vom 29.01.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_77/2010
 
Urteil vom 29. Januar 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________ AG in Liq.,
 
3. C.________ AG in Liq.,
 
4. D.________ AG in Liq.,
 
5. E.________ AG in Liq.,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt F.________,
 
Betreibungsamt G.________ et al.,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
"Klage" u.a. gegen Repräsentanten von Betreibungsämtern,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihrer (nicht nachvollziehbaren) "Klage" u.a. gegen verschiedene Repräsentanten der Betreibungsämter F.________ und G.________ nicht eingetreteten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, den Beschwerdeführern sei schon verschiedentlich auseinandergesetzt worden, dass auf ihre wirren, nicht nachvollziehbaren und bereits rechtskräftig beurteilte Fragen betreffenden Eingaben inskünftig nicht mehr eingetreten würde, mit ihren neuen Eingaben gelangten die Beschwerdeführer jedoch erneut in derselben rechtsmissbräuchlichen und trölerischen Art an das Obergericht, auf die offensichtlich mutwillige und querulatorische Beschwerde könne nicht eingetreten werden, den Beschwerdeführern werde (nebst den Verfahrenskosten) eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- auferlegt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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