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Informationen zum Dokument  BGer 9C_830/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_830/2009 vom 27.01.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_830/2009
 
Urteil vom 27. Januar 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
Z.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Roger Zenari,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 15. Juli 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1961 geborene Z.________ arbeitete vom 1. September 1993 bis 31. Dezember 2004 bei der H.________ AG als Fachspezialistin Marketing. Am 13. August 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 16. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen, worunter eine von der E.________ als Unfallversicherer veranlasste Expertise der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik, Universitätskliniken, Spital X.________, vom 11. Juni 2003 und die getroffenen Abklärungen, u.a. eine Begutachtung von Z.________ in der Medizinischen Abklärungsstation des Spitals Y.________ (MEDAS) vom 29. Januar 2008, verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 21. Oktober 2008 die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 30 % betrage.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher Z.________ die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle, hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Juli 2009).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Z.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen wird.
 
3.
 
3.1 Zur Hauptsache gestützt auf das Gutachten der MEDAS des Spitals Y.________ vom 29. Januar 2008 gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin könnte die bisherige wie auch jede andere körperlich leichte Arbeit, die im Sitzen, ohne Zwangshaltungen und unter Ausschluss von Überkopfarbeiten, verrichtet wird, ausüben. Wegen der dokumentierten radikulären Störungen sein eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 30 % zu berücksichtigen.
 
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Expertise des Spitals X.________ vom 11. Juni 2003 sei von einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auszugehen. Das Gutachten der MEDAS des Spitals Y.________ sei schon deshalb beweisuntauglich, weil keine neuropsychologische Abklärung und keine rheumatologische Beurteilung vorgenommen und keine Röntgenbilder angefertigt worden seien. Die kognitiven Defizite seien damit nicht hinreichend erfasst worden. Des Weiteren fehle im Gutachten des Spitals Y.________ eine Auseinandersetzung mit abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte.
 
3.3 Die zitierten und weiteren Einwendungen betreffend die medizinische Begutachtung sowie die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit haben Tatfragen zum Gegenstand, über welche die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich entschieden hat, kann doch von einer offensichtlich unrichtigen oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung des Versicherungsgericht nicht die Rede sein (vgl. E. 1 vor). Auch kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet werden. Ob neue radiologische oder neuropsychologische Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, liegt im Ermessen der begutachtenden Ärzte. Sind derartige Untersuchungen unterblieben, kann daraus entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht auf fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden. Die übrigen Einwendungen zum Grad der Arbeitsunfähigkeit erschöpfen sich in einer Kritik am Gutachten der MEDAS und an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts. Damit kann die Beschwerdeführerin im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht gehört werden. Das für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf das mehr als sechs Jahre zurückliegende Gutachten des Spitals Y.________ abgestellt werden soll, ist im Übrigen nicht ein-leuchtend begründet.
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 32 % ermittelt. Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) zog sie den Durchschnittslohn der Versicherten aus den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei und passte diesen der Nominallohnentwicklung an, woraus für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 93'306.- resultierte. Das Invalideneinkommen berechnete das kantonale Gericht anhand der Tabellen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik. Als massgebend erachtete die Vorinstanz die Tabelle TA1, Versicherungsgewerbe, Anforderungsniveau 2. Mit einer entsprechenden Tätigkeit und einer aus medizinischen Gründen um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit hätte die Beschwerdeführerin laut angefochtenem Entscheid im Jahre 2002 ein Erwerbseinkommen von Fr. 63'877.- erzielen können.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2002 bei der E.________ Benutzerverantwortliche S.________ mit eigenem Budget geworden wäre. Die E.________ habe der Vorinstanz auf Anfrage bestätigt, dass ihr diese Aufgabe in Aussicht gestellt wurde. Mit diesem Karriereschritt wäre eine Lohnerhöhung auf Fr. 93'600.- (Fr. 7'200.- x 13) verbunden gewesen. Unter Einbezug regelmässig geleisteter Überstunden und von Prämien sei das Valideneinkommen auf Fr. 112'563.- festzulegen. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen teilt die Versicherte die vorinstanzliche Auffassung, wonach auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen sei. Hingegen hält sie dafür, es sei nicht vom Anforderungsniveau 1 - 2, sondern vom Niveau 3 auszugehen, und es sei schliesslich ein leidensbedingter Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen zu gewähren.
 
4.3
 
4.3.1 Soweit die Frage streitig ist, ob von einem Karriereschritt der Beschwerdeführerin auszugehen ist, handelt es sich um eine Tatfrage, über welche das kantonale Gericht in Würdigung der Beweislage verbindlich entschieden hat. Zu den Einwendungen der Versicherten ist nicht näher Stellung zu nehmen, da eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht erkennbar ist. Es bleibt damit bei dem vom kantonalen Gericht für das Jahr 2002 festgelegten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 93'306.-.
 
4.3.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die Tabelle TA1, Versicherungsgewerbe, Lohnniveau 1-2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster bzw. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) der LSE 2002, S. 43, ab, was angesichts der bisherigen Tätigkeit und der Qualifikationen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt erscheint. Was hiegegen vorgetragen wird, ist nicht stichhaltig, attestierten doch die Gutachter des Spitals Y.________ der Versicherten in der Expertise vom 29. Januar 2008, welcher, wie dargelegt, Beweiskraft zukommt, in der bisherigen oder einer anderen körperliche leichten Tätigkeit eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Die Behauptung, sie könne behinderungsbedingt nur noch eine Arbeit, welche einzig Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt (Anforderungsniveau 3), verrichten, ist durch nichts belegt.
 
4.3.3 Ob schliesslich im Sinne der Rechtsprechung (BGE 126 V 75 E. 5b aa-cc S. 79 f.) vom Tabellenlohn ein leidensbedinger Abzug vorzunehmen ist, kann offen bleiben. Denn angesichts der vorliegenden Umstände, welche die Vorinstanz zum Schluss führten, ein Abzug vom Invalideneinkommen falle ausser Betracht, liesse sich höchstens eine Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % für die gesundheitlichen Einschränkungen rechtfertigen, obwohl diesen grundsätzlich mit der Annahme eines laut Gutachten zumutbaren Arbeitspensums von bloss 70 % bereits Rechnung getragen wurde, wie das Versicherungsgericht festhält. Ein Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % würde indessen zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führen. Dem Valideneinkommen von Fr. 93'306.- wäre in diesem Fall ein Invalideneinkommen von Fr. 57'489.- (Fr. 63'877.- - Fr. 6'388.- [10 % von Fr. 63'877.-]) gegenüber zu stellen, womit sich eine Erwerbseinbusse von 38,4 % ergäbe (Fr. 93'306.- - Fr. 57'489.- : Fr. 93'306.- x 100 %).
 
5.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Januar 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
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