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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1075/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_1075/2009 vom 21.01.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_1075/2009
 
Urteil vom 21. Januar 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Hausfriedensbruch,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 30. Oktober 2009 (AK Nr. 2009/456/RIP).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Hausfriedensbruchs durch den Untersuchungsrichter und durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs durch die Vorinstanz abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigte Straftat auch nicht in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9; 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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