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Informationen zum Dokument  BGer 2C_610/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_610/2009 vom 19.01.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_610/2009
 
Verfügung vom 19. Januar 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,
 
gegen
 
Präsidentin der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Wallis.
 
Gegenstand
 
Anwaltsregistereintrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
 
vom 18. August 2009.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ hat am 21. September 2009 Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 18. August 2009 eingereicht. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 erklärte X.________, er ziehe seine Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses zurück.
 
2.
 
Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
 
Bei vorbehaltlosem Beschwerderückzug ist der Beschwerdeführer regelmässig als unterliegende Partei mit entsprechenden Kostenfolgen zu betrachten. Das bundesgerichtliche Verfahren betreffend beantragt dieser indes, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und dem Kanton Wallis die Gerichtskosten aufzuerlegen oder auf deren Erhebung zu verzichten. Er hat diese Punkte somit ausdrücklich von seiner Rückzugserklärung ausgenommen.
 
Deshalb ist wie bei einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit zu verfahren. Insoweit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nur zuzusprechen, wenn er bei summarischer Prüfung der Angelegenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als obsiegende Partei zu betrachten wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt keine Rolle, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Das erfolgte im Übrigen nur mit Blick auf sein erhebliches Interesse am Aufschub des Vollzugs der gegen ihn angeordneten Massnahme und die diesbezügliche stillschweigende Zustimmung der Fachbehörde. Dabei wurde nichts zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde gesagt. Angesichts des offenen Ausgangs der Beschwerde rechtfertigt sich, keine Parteientschädigungen zuzusprechen und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG).
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Karlen Merz
 
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