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Informationen zum Dokument  BGer 6B_878/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_878/2009 vom 04.01.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_878/2009
 
Urteil vom 4. Januar 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Halbgefangenschaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 2. September 2009.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 eine Frist bis zum 3. November 2009 und mit Verfügung vom 10. November 2009 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 30. November 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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