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Informationen zum Dokument  BGer 5A_870/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_870/2009 vom 28.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_870/2009
 
Urteil vom 28. Dezember 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt A.________,
 
verfahrensbeteiligtes Amt.
 
Gegenstand
 
Pfändungen.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2009 des Kantons-
 
gerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichts-
 
behörde für Schuldbetreibung).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen - ihre erste Beschwerde (soweit nicht gegenstandslos und unzulässig) abweisenden - Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
 
dass sodann das Kantonsgericht im Entscheid vom 11. Dezember 2009 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich nicht in rechtsgenügender Weise mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, die erneute Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vermöge die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen, der Hinweis auf die angebliche Nichtberücksichtigung von (nicht durch die SchK-Aufsichtsbehörden zu lösenden) Problemen mit der Gemeinde erweise sich als ungenügend, Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in verständlicher Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass es insbesondere nicht genügt, auf Eingaben im kantonalen Verfahren zu verweisen, weil die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG vorausgesetzte Beschwerdebegründung aus der Beschwerdeschrift selbst hervorzugehen hat (BGE 4A_137/2007 E. 4),
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Kantonsgericht St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Dezember 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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