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Informationen zum Dokument  BGer 8C_761/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_761/2009 vom 23.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_761/2009
 
Urteil vom 23. Dezember 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. Juni 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1954 geborene A.________ kündigte seine seit Februar 2007 innegehabte Arbeitsstelle als Geschäftsführer der R.________ AG am 24. April 2008 auf Ende Juni 2008. Am 7. Oktober 2008 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. November 2008, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung (nachfolgend AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 7. Oktober 2008 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2009 ab.
 
C.
 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflichten der versicherten Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach die versicherte Person sich bereits vor der Meldung auf dem Arbeitsamt um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (ARV 2005 Nr. 4 S. 56, C 208/03 E. 3.1). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Qualität als auch die Quantität der Bewerbungen von Bedeutung. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91, 124 V 225 E. 4a S. 231; Urteil C 222/03 vom 29. Juni 2003 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 130 V 385, aber in: SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 57). Im Sinne einer Grössenordnung ist zu beachten, dass einige Kassen durchschnittlich zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen im Monat verlangen (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234 mit Hinweis).
 
2.3 Eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie unter anderem angemessen auf die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt und die Wiederbeschäftigung der arbeitslosen Person in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG). Innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG ist den Versicherten grundsätzlich auch die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit zumutbar, wobei bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit diesbezüglich eine erhöhte Pflicht besteht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (SVR 2007 AlV Nr. 6 S. 19, C 244/05 E. 2.1; vgl. dazu auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 296 S. 2268).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der gesamten Aktenlage fest, der Beschwerdeführer habe für die Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, neben seinen Anstrengungen zum Aufbau einer neuen Firma, lediglich sechs zwischen dem 8. September und dem 6. Oktober 2008 getätigte Bewerbungen nachgewiesen. Angesichts der mehr als fünf Monate dauernden Zeitspanne zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 24. April 2008 und der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 7. Oktober 2008 erachtete die Vorinstanz die insgesamt sieben Arbeitsbemühungen als quantitativ ungenügend. Dabei hat sie erwogen, die Anstrengungen, durch den Aufbau einer neuen Firma der drohenden Arbeitslosigkeit zu entgehen, seien zwar achtenswert, doch habe dies den Versicherten nicht davon entbunden, sich gleichzeitig intensiv um andere Anstellungsmöglichkeiten zu bemühen, zumal er aufgrund der Erfahrungen nach einem früheren Stellenverlust aufgrund seines Alters und seiner Qualifikationen bei einem Scheitern des angestrebten Projekts mit einer längeren Arbeitslosigkeit habe rechnen müssen. Mit der Festsetzung der Einstellungsdauer auf elf Tage unter Annahme eines leichten Verschuldens werde den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Versicherten angemessen Rechnung getragen.
 
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Soweit der Versicherte seine auf den Zusammenschluss zweier Firmen gerichteten Bemühungen und die Verhandlung seiner dortigen Position hervorhebt, die er durch anderweitige Bewerbungen nicht habe beeinträchtigen wollen, zumal sich die potenziellen Teilnehmer auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt gut kennen würden, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass ein Arbeitsloser sich um Möglichkeiten zum Aufbau einer neuen Firma umsieht. Mit Blick auf die in Art. 24 Abs. 1 AVIG verankerte Gleichbehandlung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sind diese Bemühungen im Lichte von Art. 17 AVIG gleich zu behandeln wie diejenigen um Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das vom Versicherten verfolgte Projekt eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit dargestellt hätte. Unterlässt es der Versicherte im Hinblick auf das Ziel des Aufbaus einer neuer Firma, sich daneben auch in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, entsteht der Verdacht, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit gesucht wird (vgl. ARV 1993/94 Nr. 30 S. 212). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten des in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld geplanten Firmenaufbaus davon ausging, der Versicherte hätte sich nebenbei auch um andere Anstellungsmöglichkeiten bemühen müssen.
 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines Bekanntheitsgrades keine Massenbewerbungen machen können, weshalb er in den Monaten Februar und März 2008 wie auch nach der Kündigung bis zum Arbeitsende im Juni 2008 für die Stellensuche vor allem auf sein Beziehungsnetz zurückgegriffen und diverse Gespräche geführt habe. Zudem habe er sich über Beziehungen, Stellenanzeigen und Initiativbewerbungen innerhalb und ausserhalb seiner Branche nach weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten umgesehen, und sich so um Stellen beworben, wobei er bei der Suche bis zum definitiven Scheitern des Firmenprojekts sehr diskret habe vorgehen müssen. Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss ihre Bemühungen um Arbeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug gegenüber der zuständigen Amtsstelle nachweisen (Abs. 2). Reicht die versicherte Person für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so kann die Verwaltung mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden; einer solchen Verletzung der Schadenminderungspflicht hat sie mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2 S. 91). Damit sollen Arbeitslose zur Stellensuche angespornt werden. Im Schreiben an das RAV vom 7. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe nach der Kündigung mit potenziellen Investoren gesprochen, daneben jedoch keine anderen Bewerbungen durchgeführt. Im vorinstanzlichen Verfahren hielt er fest, er habe die in den drei Monaten vor dem Scheitern des Aufbaus einer neuen Beschäftigungsmöglichkeit geführten Gespräche nicht dokumentiert. Damit erweist sich die vorinstanzliche Annahme, der Versicherte habe keine weiteren Bewerbungen nachgewiesen, nicht als bundesrechtswidrig.
 
3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Mitarbeiterin des RAV habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er die Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung auch noch nachträglich hätte beschreiben können (vgl. Art. 26 Abs. 2bis AVIV), vermag er mit diesem letztinstanzlich erstmals vorgebrachten Einwand nicht durchzudringen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG handelt, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Bemühungen der Versicherte noch hätte nachreichen können, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren selber festhielt, er habe die geführten Gespräche nicht dokumentiert.
 
3.5 Ebenfalls unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich angesichts des bevorstehenden Firmenzusammenschlusses weder unmittelbar nach der Kündigung noch sogleich nach seinem letzten Arbeitstag arbeitslos gemeldet, sondern von seinen Ersparnissen gelebt, weil er der Arbeitslosenkasse nicht habe zur Last fallen wollen. Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass eine versicherte Person, die das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst und nach Beendigung desselben nicht sofort Arbeitslosenentschädigung bezieht, nur dann als schadenminderndes Verhalten im Rahmen der Verschuldensbeurteilung berücksichtigt werden, dass sie vor sowie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Beschäftigung sucht (ARV 2006 S. 145, C 73/03), was nach den zutreffenden Feststellungen des kantonalen Gerichts beim Beschwerdeführer nicht der Fall war. Dieser hat sich während Monaten lediglich auf ein Projekt konzentriert, ohne diesbezüglich bereits über rechtsverbindliche Zusagen zu verfügen. Aus welchen Gründen dieses schliesslich nicht zustande kam, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Indem sich der Versicherte daneben nicht auch noch um andere Stellen bemühte, hat er aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht alles Zumutbare unternommen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen (vgl. SVR 1998 AlV Nr. 22 S. 67, C 28/97).
 
3.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das kantonale Gericht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von elf Tagen bestätigen durfte, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Dezember 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Hofer
 
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