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Informationen zum Dokument  BGer 1B_368/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_368/2009 vom 22.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_368/2009
 
Urteil vom 22. Dezember 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amtsgericht Luzern-Stadt, Präsident II als Einzelrichter, Grabenstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 5,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die am 27. Oktober 2009 bzw. am 7. Dezember 2009 betreffend vorsorgliche Massnahme ergangenen Entscheide des Amtsgerichts Luzern-Stadt (Präsident II als Einzelrichter) und des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer als Rekursinstanz nach StPO/LU) mit Briefen vom 9., 12., 15. und 20. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Entscheide und namentlich die daran beteiligten Gerichtsmitglieder sowie verschiedene Behördenvertreter ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die den Entscheiden zugrunde liegende Begründung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgericht Luzern-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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