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Informationen zum Dokument  BGer 1B_363/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_363/2009 vom 14.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_363/2009
 
Urteil vom 14. Dezember 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
 
Gegenstand
 
Fortsetzung Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2009 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 23. November 2009 den Antrag stellte, die Untersuchungshaft gegen X.________ sei um weitere drei Monate zu verlängern;
 
dass der amtliche Verteidiger von X.________ am 25. November 2009 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft II verzichtete;
 
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 26. November 2009 die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. Februar 2010 verfügte;
 
dass X.________ gegen diese Verfügung am 8. Dezember 2009 eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich eingereicht hat;
 
dass der Haftrichter mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 die Eingabe von X.________ dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung als Beschwerde in Strafsachen zukommen liess;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht begründete und folglich nicht darlegt, inwiefern die Fortsetzung der Untersuchungshaft Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
 
dass mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Valentin Landmann, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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