VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_422/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_422/2009 vom 11.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_422/2009
 
Urteil vom 11. Dezember 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. X.________ AG,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Advokat Dr. Peter Lenz,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
 
vom 28. April 2009.
 
In Erwägung,
 
dass der Bezirksgerichtspräsident Liestal den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. März 2009 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde anfocht, die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 28. April 2009 abgewiesen wurde, wobei in Dispositivziffer 4 festgehalten wurde, der Beschluss sei rechtskräftig und werde den Parteien schriftlich eröffnet;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 3. September 2009 eine Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. April 2009 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbrachte, er habe aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 28. April 2009 mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei, geschlossen, dass er diesen nicht beim Bundesgericht anfechten könne, und erst nachträglich vom Kanzler des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfahren, dass er den Beschluss des Kantonsgerichts mit Beschwerde hätte anfechten müssen;
 
dass der Beschwerdeführer zudem behauptet, es sei ihm im kantonalen Verfahren auch jegliche rechtliche Verbeiständung verweigert worden;
 
dass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem dem Gesuchsteller die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wird, beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 281 E. 1.1);
 
dass eine fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die Nichtigkeit des kantonalen Urteils zur Folge hat, sondern lediglich dazu führt, dass der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwachsen darf (Corboz, Commentaire de la LTF, N. 41 und N. 55 f. zu Art. 112 BGG);
 
dass sich daraus für den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beschwerde an die Hand zu nehmen ist, obschon die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG mit der Eingabe vom 3. September 2009 nicht eingehalten worden ist;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Urteil 4A_447/2008 vom 10. November 2008 auf diese Begründungsanforderungen hingewiesen worden ist;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. September 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).