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Informationen zum Dokument  BGer 8C_717/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_717/2009 vom 05.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_717/2009
 
Urteil vom 5. Dezember 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
M.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 25. Juni 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1959 geborene M.________ war als Apparatemonteur der Firma V.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Oktober 2005 mit dem Fahrrad stürzte und eine distale Radiusfraktur erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2007 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebenen Restfolgen des Unfalles ab 1. Juli 2007 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zu.
 
B.
 
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. Juni 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt M.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine höhere Rente zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224) und die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) unter Zuhilfenahme der von der SUVA zusammengestellten Arbeitsplatzdokumentation (DAP) oder der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2007 eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht.
 
4.
 
4.1 Ohne den unfallbedingten Gesundheitsschaden würde der Versicherte nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz weiterhin bei der Firma V.________ AG arbeiten und hätte dabei im Jahre 2007 einen Lohn von Fr. 65'780.- erzielt. Dieser Betrag ist demnach als Valideneinkommen in die Vergleichsrechnung einzusetzen.
 
4.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens gingen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin von einem Zumutbarkeitsprofil, wie es der SUVA-Arzt Dr. med. G.________ in seinem Untersuchungsbericht vom 16. Oktober 2006 beschrieben hat, aus. Da dieses Profil von keiner medizinischen Fachperson infrage gestellt wurde, vermögen die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers gegen Berichte versicherungsinterner Ärzte keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen zu begründen (vgl. BGE 8C_216/2009 E. 4.7). Somit durfte das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 42) von weiteren Abklärungen absehen.
 
4.3 Der Versicherte kritisiert in allgemeiner Form die Verwendung von DAP-Profilen bei der Invaliditätsbemessung. Entgegen seinen Ausführungen verstösst indessen die Praxis, wonach die DAP-Dokumentation lediglich auf die Versicherten der SUVA, nicht aber auf versicherte Personen, für deren Versicherung die SUVA nicht zuständig ist, angewendet wird, nicht gegen die Rechtsgleichheit.
 
4.4 Es ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht länger streitig, dass die SUVA bei der Auswahl der DAP-Blätter rechtsprechungskonform vorgegangen ist und dass die ausgewählten Arbeitsplätze mit dem Zumutbarkeitsprofil nach Dr. med. G.________ übereinstimmen. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, wären Abzüge von dem mittels der DAP-Dokumentation bestimmten Invalidenlohn systemwidrig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). Das von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gestützt auf die DAP-Blätter auf Fr. 54'280.- bemessene Invalideneinkommen liegt nur geringfügig über dem Durchschnittslohn aller 153 in Betracht fallender DAP-Durchschnittslöhne (Fr. 53'805.-). Der auf Grund dieses Invalideneinkommens festgesetzte Invaliditätsgrad von 17 % und die dementsprechende Rente sind demnach nicht zu beanstanden.
 
5.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Dezember 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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