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Informationen zum Dokument  BGer 8F_8/2009  Materielle Begründung
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BGer 8F_8/2009 vom 03.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8F_8/2009
 
Urteil vom 3. Dezember 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Parteien
 
G.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2008 vom 20. Mai 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 4. April 2007, legte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Arbeitsunfähigkeit des 1952 geborenen G.________ auf 50 % fest und richtete ihm ein Taggeld im Rahmen von 50 % ab 1. Juli 2006 aus. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ die Ausrichtung eines auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierenden Taggeldes über den 1. Juli 2006 hinaus beantragen liess, wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 25. Januar 2008 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Mai 2008 (Urteil 8C_270/2008).
 
B.
 
Mit Eingabe vom 18. August 2009 lässt G.________ gestützt auf zwei interne Berichte des Kreisarztes Dr. med. K.________ vom 29. Mai und 21. Oktober 2008 um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008 und um Zusprechung eines vollen Taggeldes rückwirkend ab 1. Juli 2006 ersuchen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuches. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 lässt G.________ an seinen Anträgen festhalten.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009, E. 1.1).
 
1.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konmerznte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner nicht publ. E. 4.1 des Urteils 134 III 286).
 
1.3 Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
 
2.
 
2.1 Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Januar 2008 und das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008 beruhen im Wesentlichen auf den kreisärztlichen Beurteilungen des Dr. med. M.________ vom 31. Juli und 23. Oktober 2006 sowie auf den Attesten des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, vom 12. Dezember 2006, 22. Januar und 10. Februar 2007. Gestützt auf diese Berichte wurde davon ausgegangen, dass der Versicherte infolge diverser Verletzungen im Hüftbereich, die er sich bei einem Motorradunfall zugezogen hatte, in der erlernten Tätigkeit als Maschinenbaumeister 100 % arbeitsunfähig, jedoch für eine wechselbelastende, vornehmlich sitzende wie die zuletzt ausgeübte administrative Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei. Dementsprechend wurde die Ausrichtung eines Taggeldes im Rahmen von 50 % ab 1. Juli 2006 bestätigt.
 
2.2 Mit dem Revisionsgesuch vom 18. August 2009 gibt der Versicherte zwei Berichte des Kreisarztes Dr. med. K.________ vom 29. Mai 2008 und 21. Oktober 2008 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass Dr. med. K.________ am 29. Mai 2008 im Rahmen einer internen ärztlichen Stellungnahme ausführte, infolge fehlender Röntgenbilder könne er nur bedingt zur Frage möglicher Ursachen der in der Hüftregion geklagten invalidisierenden Schmerzen Stellung nehmen. Auf dem CT des Beckens vom 28. März 2008 konnte er jedoch eindeutig eine Pseudarthrose des Sitzbeins verifizieren. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen - so der Kreisarzt - könne er nicht sagen, wann es zur Fraktur gekommen sei. Dass eine solche Pseudarthrose Beschwerden, insbesondere im Sitzen, erzeugen könne, sei indessen nachvollziehbar. Es seien jedoch auch andere Ursachen der Schmerzen denkbar. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die geschilderten Beschwerden erklärbar seien, dass er die Frage nach dem Erreichen des Endzustandes mangels Vorliegens des gesamten Röntgendossiers nicht schlüssig beantworten könne und dass die ab 1. Juli 2006 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit eher nicht haltbar sei. Nach Unterbreitung des vervollständigten Dossiers erstattete Dr. med. K.________ der SUVA am 21. Oktober 2008 nochmals Bericht. Er hielt fest, an objektivierbaren Unfallrestfolgen lägen ein Status nach Einbau einer zementlosen Hüfttotalprothese wegen einer posttraumatischen Hüftkopfnekrose mit unsicherer Frühlockerung der Prothese, eine Pseudarthrose des Sitzbeins sowie möglicherweise eine Meralgia parestetica vor. Die Pseudarthrose des Sitzbeins sei eindeutig auf dem CT des Beckens vom 28. März 2008 nachzuweisen. Sie sei als Spätkomplikation der Primärverletzung anzusehen, bei der sich der Versicherte nicht nur eine Azetabulumfraktur (Hüftpfanne) sondern auch eine Doppelfraktur des Os ischii zugezogen habe. Die Osteosynthese der Azetabulumfraktur sei mit vereinzelten Schrauben dürftig versorgt worden. Die Fraktur des Sitzbeines sei nicht einbezogen worden, weshalb es zur Pseudarthrose gekommen sei. Aufgrund dieser Pseudarthrose verspüre der Versicherte gut erklärbare Schmerzen beim Sitzen, weshalb die Arbeitsfähigkeit mit 50 % wahrscheinlich zu hoch eingeschätzt worden sei. Sollte sich der Verdacht der Frühlockerung der Prothese bestätigen, seien auch die Beschwerden im Stehen und Gehen gut erklärbar. Der Kreisarzt hielt auf die Frage nach dem Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln ab 1. Juni 2007 weiter fest, die Diagnose Pseudarthrose des Sitzbeins stelle keine neue Tatsache dar. Sie habe sich auf den konventionellen Röntgenbildern, die man nach dem Einbau der Hüftprothese regelmässig durchgeführt habe, nicht mehr klar nachweisen lassen, weil die dafür notwendigen Inzidenzen (Bildeinstellungen) nicht zur Verfügung gestanden hätten. Im Rahmen der CT-Abklärungen sodann sei jeweils die Situation nur im Bereich des Azetabulums beurteilt worden, während das Sitzbein auf diesen Bildern manchmal gar nicht zur Darstellung gekommen sei. Von diesen beiden internen Berichten - so der Gesuchsteller - habe er erst am 26. Juni 2009 Kenntnis erhalten, als die SUVA die Akten seinem Rechtsvertreter auf dessen Einsichtsgesuch vom 19. Juni 2009 hin zukommen liess.
 
2.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, welche nicht schon im damaligen Verfahren hätten beigebracht werden können. Zudem - so die SUVA - wäre auch die Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes nicht eingehalten. Der Versicherte habe ohne anwaltliche Vertretung bereits am 17. Juni 2008 ein Gesuch um Revision des Urteils vom 20. Mai 2008 gestellt und sei damals mit Bestimmtheit zumindest im Besitz von Röntgenbildern gewesen, welche es ihm ermöglicht hätten, den im jetzigen Revisionsgesuch vertretenen Standpunkt darzutun.
 
3.
 
3.1 Die beiden Berichte des Dr. med. K.________ vom 29. Mai und 21. Oktober 2008 sind nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 20. Mai 2008 erstellt worden. Aus ihnen geht hervor, dass erst mit dem CT vom 28. März 2008 bekannt worden war, dass sich eine Pseudarthrose des Sitzbeins entwickelt hatte, wobei sich nach Vervollständigung des Röntgendossiers zeigte, dass es sich dabei um eine Spätkomplikation der Primärverletzung handelte, welche dadurch entstand, dass die Fraktur des Sitzbeins in der Osteosynthese nicht einbezogen worden war. Gestützt auf diese Feststellungen bezeichnete Dr. med. K.________ die Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2006 als eher nicht haltbar bzw. wahrscheinlich zu hoch. Die Entwicklung der Pseudarthrose des Sitzbeins und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Ärzten, deren Berichte dem vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Januar 2008 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008 zu Grunde gelegt worden waren, nicht erkannt. Die beiden kreisärztlichen Berichte vom 29. Mai und 21. Oktober 2008 verändern somit die tatbeständliche Grundlage des Urteils in erheblichem Ausmass. Die neue Sachlage ist geeignet, zu einer andern Entscheidung über die Leistungspflicht der SUVA zu führen.
 
3.2 Von den beiden internen kreisärztlichen Berichte vom 29. Mai und 21. Oktober 2008, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, konnte der Gesuchsteller unbestrittenermassen erst am 26. Juni 2009 Kenntnis nehmen, nachdem sie seinem Rechtsvertreter auf ein Akteneinsichtsgesuch hin zugestellt wurden. Mit der Eingabe vom 18. August 2009 ist die Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes eingehalten. Aus dem Umstand, dass der Versicherte bereits vor dem 26. Juni 2009 über zahlreiche Röntgenbilder verfügte, kann entgegen der Auffassung der SUVA nicht abgeleitet werden, dass er - als medizinischer Laie - Kenntnis vom Revisionsgrund hatte, zumal ausser Dr. med. K.________ auch die involvierten Ärzte die Pseudarthrose des Sitzbeins nicht erkannt hatten. Das vom Versicherten selber am 17. Juni 2008 eingereichte Revisionsgesuch sodann erfolgte vor der Zustellung der beiden kreisärztlichen Berichte und beschränkte sich auf drei Sätze, mit welchen er unabhängig von medizinischen Fakten seinem Unmut über das Urteil vom 20. Mai 2008 Ausdruck gab. Die Eingabe genügte den Anforderungen an ein Revisionsgesuch hinsichtlich Begehren und Begründung nicht und wurde im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Für das vorliegende Revisionsverfahren ist es nicht relevant.
 
3.3 Nach Gesagtem sind die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. August 2009 vorgebrachten neuen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG revisionsrechtlich erheblich und wurde die 90tägige Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes eingehalten. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen und das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008 aufzuheben. Die Sache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten über die ab 1. Juli 2006 zu erbringenden Leistungen neu verfügt.
 
4.
 
4.1 Die Kosten des Revisionsverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
4.2 Die in der Sache 8C_270/2008 für das bundesgerichtliche Verfahren zu erhebenden Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008 (Verfahren 8C_270/2008) aufgehoben.
 
2.
 
In der Sache 8C_270/2008 wird wie folgt neu entschieden:
 
"1.
 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Januar 2008 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 4. April 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen."
 
3.
 
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens von Fr. 750.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
 
4.
 
Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Revisionsverfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Dezember 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Kopp Käch
 
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