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Informationen zum Dokument  BGer 2C_446/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_446/2009 vom 23.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_446/2009
 
Urteil 23. November 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Werner Greiner und Torsten Kahlhöfer,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
 
vom 6. Mai 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1966) reiste am 4. Juni 1994 in die Schweiz ein und heiratete am 4. Oktober 1994 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1935). Gestützt auf die Heirat wurde A.________ die Aufenthaltsbewilligung und am 8. September 1999 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 4. Juli 2000 (rechtskräftig 5. Dezember 2000) wurde die Ehe geschieden. Noch vor Rechtskraft der Scheidung von B.________ heiratete A.________ am 1. September 2000 in der Türkei zivilrechtlich C.________ (geb. 1972), mit der er seit 1992 religiös verheiratet war und fünf gemeinsame zwischen 1993 und 2000 geborene Kinder hatte. Erst als C.________ am 25. Juni 2003 mit den drei jüngeren Kindern in die Schweiz einreiste, erhielt das Migrationsamt von der in der Türkei geführten Parallelehe Kenntnis.
 
Am 30. Oktober 2003 wurde A.________ vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Drohung und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Strafe von 18 Monaten Zuchthaus verurteilt. Gemäss Urteil unterhielt er mit der Geschädigten, die er zu einer Scheinehe mit seinem Neffen "gedrängt" hatte, seit ungefähr 1996 eine Beziehung, in welcher er 2001 die erwähnten Delikte verübt hatte.
 
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 wurde die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen wissentlichen Verschweigens wesentlicher Tatsachen widerrufen und gleichzeitig die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin sowie die Kinder abgewiesen. Am 2. Juni 2005 wurde gegen A.________ eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer verfügt und am 8. November 2005 wurde er in die Türkei ausgeschafft. Am 15. Februar 2006 liess er sich von C.________, die bereits am 3. Juni 2005 ins Heimatland zurückgekehrt war, scheiden, wobei die Kinder unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt wurden.
 
B.
 
Am 26. April 2006 heiratete A.________ in der Türkei die Schweizer Bürgerin X.________ (geb. 1953), mit der er angeblich seit 2002 eine Beziehung hatte. Am 18. Juli 2006 ersuchte X.________ die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich um Bewilligung der Einreise von A.________ und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um vorgängige Aufhebung der Einreisesperre durch das Bundesamt für Migration. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 wies das Migrationsamt beide Gesuche ab. Es erwog, es liege eine Scheinehe vor und zudem bestehe auch ein Ausweisungsgrund.
 
C.
 
Dagegen erhob X.________ ohne Erfolg vorerst Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und sodann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
 
D.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juli 2009 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2009 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, A.________ die Einreise zu bewilligen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und vorgängig beim Bundesamt für Migration um Aufhebung der Einreisesperre zu ersuchen.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich - im Auftrag des Regierungsrates - und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.
 
1.2 Das streitige Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht und beurteilt sich daher noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen (Art. 126 Abs. 1 AuG).
 
1.3 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1).
 
Als Schweizer Bürgerin steht der Beschwerdeführerin gestützt auf die erwähnte Bestimmung im Grundsatz ein Anspruch auf Nachzug ihres Ehegatten zu. Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund des in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens, da die eheliche Beziehung - soweit ersichtlich - intakt ist und den Umständen entsprechend tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, je mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil eine Schein- oder Ausländerrechtsehe vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
 
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Hierunter fällt unter anderem die Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten zum Vornherein nie beabsichtigen, eine echte eheliche Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen.
 
2.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.4). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
 
Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Diesbezügliche Indizien lassen sich u.a. darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 mit Hinweisen; Urteil 2C_473/2008 vom 17. November 2008 E. 2.1).
 
Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer eine Zeit lang mit seinem hier anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammen leben können. Vorliegend hat der ausländische Ehemann noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass - bei entsprechender Indizienlage - bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (Urteile 2C_750/2007 vom 8. April 2008 E. 2.2 und 2C_435/2007 vom 10. März 2008 E. 2.2).
 
2.3 Die Vorinstanz geht zutreffend von diesen rechtlichen Vorgaben aus und stützt ihre Annahme, es liege eine Scheinehe vor, auf zahlreiche Indizien, wobei sie zu Recht auch das frühere Verhalten des Ausländers, dessen Nachzug die Beschwerdeführerin beantragt, berücksichtigt hat. Dieser ist seit seiner erstmaligen Einreise planmässig vorgegangen, um in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht für sich und seine türkische Familie zu erwirken. In dieser Absicht hat er eine über dreissig Jahre ältere Schweizerin geheiratet, die nach der Scheidung von ihrem schweizerischen Ehemann bereits drei Ehen mit wesentlich jüngeren Ausländern eingegangen war und damit zum vierten Mal einem Ausländer zu einer Anwesenheitsbewilligung verhalf. Während dieser Zweckehe, führte er im Heimatland eine eheähnliche Parallelbeziehung mit einer Landsfrau und hatte mit dieser fünf Kinder. Als sein Plan schliesslich gescheitert und seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden war, schickte er seine türkische Ehefrau in die Türkei zurück und liess sich von ihr scheiden, als er in sein Heimatland ausgeschafft worden war und somit keine Hoffnung auf weiteren Verbleib in der Schweiz mehr bestand. Wie er schon vor seiner Ausschaffung gegenüber dem Sozialamt Bülach angekündigt hatte, beabsichtigte er, baldmöglichst erneut eine Schweizerin zu heiraten, um auf diese Weise in die Schweiz zurückzukehren. Dieses Vorhaben hat er umgesetzt, indem er nur zweieinhalb Monate nach der Scheidung von seiner türkischen Ehefrau am 26. April 2006 die Beschwerdeführerin geheiratet hat. Ob diese ihren Ehemann tatsächlich im Jahre 2002 kennen gelernt und bereits eine Beziehung mit ihm hatte, als er mit seiner türkischen Ehefrau zusammen wohnte, ist zweifelhaft; jedenfalls hat er gegenüber den Behörden vor seiner Ausschaffung den Namen der Beschwerdeführerin nie erwähnt. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben, da der Zeitpunkt des Kennenlernens aufgrund der gesamten Umstände an der Beurteilung der vorliegenden Sachlage nichts zu ändern vermöchte.
 
Das gezielte, einem aus zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster (vgl. etwa Urteil 2C_33/2008 vom 7. Mai 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen) entsprechende Vorgehen des Ehegatten, um sich und seiner Familie eine Anwesenheitsbewilligung zu verschaffen, die Scheidung von der türkischen Ehefrau nach dem Scheitern des Planes, die Unmöglichkeit, ohne Heirat mit einer Schweizerin ein erneutes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken, die Ankündigung des jetzigen Vorgehens durch den Ehegatten, widersprüchliche Aussagen der Betroffenen betreffend ihr angebliches Zusammenleben in der Schweiz sowie ihr Altersunterschied stellen Indizien dar, die einzeln betrachtet wohl noch nicht die Annahme einer Scheinehe rechtfertigen würden, aber als Gesamtbild keine Zweifel am Vorliegen einer von Art. 7 Abs. 2 ANAG erfassten Situation lassen.
 
Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihren türkischen Ehegatten geheiratet haben sollte in der Absicht, eine echte Lebensgemeinschaft zu begründen, und der Anstoss zur Heirat von ihr ausgegangen wäre, würde dies der Würdigung der Vorinstanz, es liege eine Scheinehe vor, nicht entgegen stehen. Eine Ausländerrechtsehe setzt nicht voraus, dass beide Ehegatten mit der Heirat ausländerrechtliche Vorschriften umgehen wollen; es genügt, dass allein der Ausländer dies beabsichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehegatte die Ehe nicht allein aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen ist, sind weder dargetan noch ersichtlich.
 
Aufgrund der gesamten Indizien ist somit der Schluss der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um eine Scheinehe, nicht zu beanstanden. Die Verweigerung des anbegehrten Ehegattennachzugs verstösst somit weder gegen Bundesrecht noch gegen staatsvertragliche Verpflichtungen. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie im Beschluss des Regierungsrates vom 5. November 2008 verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
 
4. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und Art. 66 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Müller Dubs
 
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