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Informationen zum Dokument  BGer 9C_975/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_975/2009 vom 19.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_975/2009
 
Urteil vom 19. November 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Parteien
 
S.________,
 
vertreten durch L.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Promea,
 
Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
 
Beschwerdegegnerin,
 
P.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 20. April 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. April 2009,
 
in die Verfügung vom 29. Juni 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Juli 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Juli 2009,
 
in die am 10. September 2009 von S.________ eingereichten Unterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit,
 
in die Verfügung vom 26. Oktober 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde,
 
in die Verfügung vom 2. November 2009, mit welcher S.________ erneut zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis 13. November 2009 aufgefordert wurde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. November 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Seiler Helfenstein Franke
 
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