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Informationen zum Dokument  BGer 2C_758/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_758/2009 vom 18.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_758/2009
 
Urteil vom 18. November 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration.
 
Gegenstand
 
Asylwiderruf (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 29. Oktober 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 13. November 2009 gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im dort hängigen Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 21. September 2009 betreffend Asylwiderruf) abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,
 
dass dieser Ausschliessungsgrund ungeachtet der Tatsache gilt, ob ein Endentscheid oder ein verfahrensrechtlicher Entscheid (wie ihn die Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellt) angefochten wird (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.),
 
dass Gegenstand der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht der Asylwiderruf bildet und mithin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Verfügung vom 29. Oktober 2009 in Beachtung von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG nicht offensteht,
 
dass die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da dieses Rechtsmittel nur zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht (vgl. Art. 113 BGG),
 
dass sich die vorliegende Beschwerde mithin als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG),
 
dass der rechtskundige Vertreter schon bei Beachtung minimalster beruflicher Sorgfalt hätte feststellen können, dass vorliegend gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel offensteht, weshalb die Kosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG ihm aufzuerlegen sind (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 C. 207 f. zum mit Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG; spezifisch zur Kostenauflage an Rechtsvertreter bei Anfechtung von Entscheiden verfahrensrechtlichen Inhalts in asylrechtlichen Sachen Urteile 2D_15/2007 vom 27. März 2007 E. 2.4 und 2A.76/2001 vom 13. Februar 2001 E. 3),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt Y.________ auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. November 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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