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Informationen zum Dokument  BGer 2C_297/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_297/2008 vom 17.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_297/2008
 
Verfügung vom 17. November 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Schweizerischer Bauernverband Bereich Schätzungen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Erbengemeinschaft Z.________, bestehend aus:
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,
 
Beschwerdegegner,
 
Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Pachtzinsüberprüfung; Feststellung über das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 17. April 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008 betreffend Pachtzinsüberprüfung,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2009, worin er erklärt, nach langen Verhandlungen eine Einigung mit den Beschwerdegegnern erzielt zu haben, weshalb er die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2008 zurückziehe,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. November 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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