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Informationen zum Dokument  BGer 9C_931/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_931/2009 vom 09.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_931/2009
 
Urteil vom 9. November 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis,
 
Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Wallis
 
vom 14. September 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. September 2009 betreffend Mahngebühren,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde zufolge in Rechtskraft erwachsener verfügungsweiser Festlegung der Mahngebühren nicht eingetreten ist und dargelegt hat, weshalb im Eintretensfall ein abweisender Entscheid ergangen wäre,
 
dass die am 3. November eingegangenen, vom 13. und 14. Oktober 2009 datierenden Eingaben die Eintretensfrage mit keinem Wort aufwerfen,
 
dass sämtliche weiteren Vorbringen mit Blick auf den allein Streitgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid offensichtlich unzulässig sind,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. November 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Ettlin
 
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