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Informationen zum Dokument  BGer 4A_527/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_527/2009 vom 29.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_527/2009
 
Urteil vom 29. Oktober 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,
 
gegen
 
X.________ GmbH & Co. KG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Sprecher.
 
Gegenstand
 
Mietkauf; Haftung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
 
vom 7. September 2009.
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 12. Januar 2006 beim Amtsgericht Willisau beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr aufgrund vertraglicher Mithaftung bzw. kumulativer Schuldübernahme EUR 302'775.25 bzw. Fr. 467'758.-- nebst Zins zu bezahlen;
 
dass das Amtsgericht die Klage am 13. Januar 2009 abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Luzern am 7. September 2009 auf Appellation der Beschwerdegegnerin die Mithaftung des Beschwerdeführers bejahte , das Urteil des Amtsgerichts aufhob und die Sache zur Beurteilung der Höhe der Forderung an das Amtsgericht zurückwies;
 
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen;
 
dass er gleichzeitig darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handelt;
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie der vorliegende - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, das erhobene Rechtsmittel sei gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig, er indessen nicht darlegt und es auch nicht in die Augen springt, weshalb im vorliegenden Fall wenigstens eine der alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll;
 
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Oktober 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Widmer
 
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