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Informationen zum Dokument  BGer 5D_127/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_127/2009 vom 27.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_127/2009
 
Urteil vom 27. Oktober 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern und Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, der den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- (Quellensteuerbusse 2008) und Fr. 50.-- (Mahngebühr) erteilt hat,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass der Gerichtspräsident 4 erwog, die Forderung beruhe auf einer rechtskräftigen Quellensteuerrechnung vom 7. Oktober 2008, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Gerichtspräsidenten 4 auseinandersetzt,
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 vom 10. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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