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Informationen zum Dokument  BGer 8C_811/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_811/2009 vom 23.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_811/2009
 
Urteil vom 23. Oktober 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
H.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Luzern vom 20. August 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des H.________ vom 22. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. August 2009,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts an H.________ vom 23. September 2009, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
 
in die daraufhin von H.________ dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 25. September 2009 nebst Beilage eines Zeugnisses des Dr. med. B.________ vom 23. September 2009,
 
in das nach Erlass der Verfügung vom 29. September 2009 betreffend Kostenvorschuss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass die Eingaben des Versicherten vom 22. und 25. September 2009 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass daher insbesondere keine rechtsgenügliche Begründung und somit keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 23. Sep- tember 2009 auf die Formerfordernisse des Rechtsmittels und die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung der mangel- haften Eingabe ausdrücklich hingewiesen hat,
 
dass hieran auch das mit der Eingabe vom 25. September 2009 beigebrachte Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 23. September 2009 nichts ändert, zumal es sich dabei um ein neues Beweismittel bzw. um neu vorgebrachte Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, welche bereits im Verwaltungs-, aber jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren (d.h. spätestens in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Februar 2009) hätten vorgebracht werden können und müssen (vgl. zu dem auch bei Geldleistungen in der Unfallversicherung geltenden Novenverbot BGE 135 V 194 E. 3.2 ff. S. 197 ff. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung); im Verfahren vor Bundesgericht können diese Ausführungen - da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab - als unzulässige Nova nicht mehr berücksichtigt werden, was umso mehr zu gelten hat, als in der letztinstanzlichen Beschwerde mit keinem Wort dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des nachträglichen Vorbringens von Neuerungen gegeben sein sollten (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweisen),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Oktober 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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