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Informationen zum Dokument  BGer 8C_376/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_376/2009 vom 23.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_376/2009
 
Urteil vom 23. Oktober 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
Bundesamt für Sozialversicherungen,
 
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,
 
Beschwerdegegner,
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Mitbeteiligte.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________, geboren 1945, war von 1976 bis Februar 2003 für denselben Betrieb zuletzt als Staplerfahrer tätig, bevor er diese Stelle infolge Betriebsaufgabe verlor und von Mai 2003 bis Ende 2004 Arbeitslosenentschädigung bezog. Am 23. März 2005 meldete er sich wegen seit ca. elf Jahren anhaltenden Rücken- und Knieschmerzen beidseits bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügungen vom 29. August 2007).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. März 2009 gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie über "eine allfällige Rentenberechtigung ab 1. Dezember 2007 im Sinn der Erwägungen" an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 3) und hielt fest, dass "der Beschwerdeführer [...] vom 1. Mai 2005 bis vorläufig 30. November 2007 im Sinn der Erwägungen Anspruch auf eine ganze Rente" der Invalidenversicherung habe (Dispositiv-Ziffer 2).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheids, "soweit er über die Rückweisung zur weiteren Abklärung hinausgeht". Weiter ersucht das BSV darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 
S.________ und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das kantonale Gericht legte mit angefochtenem Entscheid für die IV-Stelle verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit für Dauer vom 1. Mai 2005 bis vorläufig 30. November 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Zur Berechnung dieser Rente sowie zur Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen sowie eines allenfalls weiterbestehenden Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2007 wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück.
 
1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1). Ein nicht wieder gutmachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt für die Verwaltung dann vor, wenn der Rückweisungsentscheid materielle Vorgaben enthält, welche die Verwaltung zwingen würden, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2.4; Urteil 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 1.2).
 
1.2 Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141 E. 1.4.4-1.4.6 S. 146 ff.).
 
1.3 In Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis vorläufig 30. November 2007 hat die Vorinstanz materiell entschieden. Diesbezüglich handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nach dem Gesagten um einen Teilentscheid. Insoweit ist auf die Beschwerde des BSV einzutreten.
 
1.4 Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab Dezember 2007 ist der angefochtene Akt ein Zwischenentscheid, da er die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückweist. Insoweit steht fest, dass die IV-Stelle nach Massgabe des angefochtenen Rückweisungsentscheides die Restarbeitsfähigkeit durch eine polydisziplinäre (orthopädische, rheumatologische, neuropsychologische und psychiatrische) Untersuchung des Versicherten wird genauer abklären müssen, weil das Gutachten des Dr. med. N.________, vom 6. Dezember 2006 gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht überzeugt.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Zur auch unter der Geltung des BGG massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung wird auf BGE 132 V 393 verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht dem Versicherten zu Recht mit angefochtenem Entscheid für die Dauer vom 1. Mai 2005 bis vorläufig 30. November 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.
 
3.1 Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung war der Beschwerdegegner in seiner angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer vom 6. Mai bis 1. August 2004 zu 100%, vom 2. August 2004 bis 3. April 2005 zu 50% und ab 4. April 2005 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Dies wird vom Beschwerde führenden BSV nicht bestritten. Das kantonale Gericht schloss gestützt auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, dass die einjährige Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier anwendbaren (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung (nachfolgende Gesetzesangaben beziehen sich ohne abweichende Hinweise stets auf diese Fassung) anfangs Mai 2005 abgelaufen war. Weiter hielt es fest, zwar sei dem Versicherten ab Begutachtung durch Dr. med. N.________ am 1. Dezember 2006 klar gewesen, dass er bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht wieder eine entsprechende Teilzeitstelle hätte suchen und annehmen müssen, doch sei er von der IV-Stelle erst mit Verfügung vom 29. August 2007 dazu abgemahnt worden. Auf Grund der vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit habe er folglich mit Blick auf Art. 88bis IVV ab Mai 2005 vorläufig bis Ende November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
 
3.2 Hiegegen rügt das BSV, die mit angefochtenem Entscheid verfügte Zusprechung der strittigen Invalidenrente für die Dauer vom 1. Mai 2005 bis vorläufig 30. November 2007 verletze Bundesrecht und stehe im Widerspruch zur eigenen Feststellung der Vorinstanz, wonach der Sachverhalt in Bezug auf die trotz Gesundheitsstörungen zumutbarerweise verbleibende Restarbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt sei.
 
4.
 
4.1 In BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) erkannt:
 
Die Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2; vgl. Art. 6 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbsunfähigkeit, welche umschrieben wurde als "die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten" (BGE 97 V 231 Erw. 2). Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausserdem die Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) u.a. in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen), bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; Urteile S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.2, und G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 3). Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf.
 
4.2 Von der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG sind folglich - wie erwähnt - die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 ATSG) zu unterscheiden. In Bezug auf die Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, einen "vorläufigen Rentenanspruch" auch in jenen Fällen zu bejahen, in denen die Eingliederung bei Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG noch nicht abgeschlossen war, hat das Bundesgericht jüngst in E. 2.2 des Urteils 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2 klargestellt, dass in der Invalidenversicherung kein Raum für die Zusprechung von derweise konstruierten "Berufsunfähigkeits-" oder "Arbeitsunfähigkeitsrenten" besteht. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt vielmehr in jedem Fall Erwerbsunfähigkeit und Invalidität im Sinne von Art. 7 und 8 ATSG voraus, nach welchen das Invalideneinkommen stets auf die Verdienstmöglichkeiten im allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt und nicht auf den bisherigen Beruf bezogen bestimmt wird.
 
4.3 Demzufolge hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdegegner - ohne Ermittlung eines konkreten Invaliditätsgrades - allein gestützt auf die Arbeitsunfähigkeit im angestammten (bisherigen) Beruf (vgl. Art. 6 Satz 1 ATSG) eine ganze Invalidenrente für die Dauer "vom 1. Mai 2005 bis vorläufig 30. November 2007" zugesprochen hat. Diesbezüglich steht der angefochtene Entscheid auch im Widerspruch zur gleichzeitig getroffenen - von keiner Seite bestrittenen - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die rechtsgenügliche Ermittlung der trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen zumutbarerweise verbleibenden Restleistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht einer genaueren polydisziplinären Abklärung bedarf (E. 1.4 hievor). Diese unerlässliche medizinische Abklärung ist jedoch nach dem hievor in Erwägung 4.1 und 4.2 Dargelegten gerade Voraussetzung für die Ermittlung einer allfälligen invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse, welche gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) einen Rentenanspruch zu begründen vermag.
 
4.4 Inwiefern die IV-Stelle den Versicherten vor Berücksichtigung der allenfalls verbleibenden Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit hätte "abmahnen" müssen, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner seine angestammte Arbeitsstelle als Staplerfahrer im Februar 2003 bei Betriebsschliessung der langjährigen Arbeitgeberfirma verlor und gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. April 2005 zwischen Mai 2003 und Ende 2004 Arbeitslosenentschädigung bezog. Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit Hinweis) ist die im Arbeitslosenversicherungsrecht bestehende Pflicht zur unverzüglichen Annahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG; ARV 2008 S. 154, C 252/06 E. 2). Diese Pflicht oblag dem Versicherten bereits bei Bezug der Arbeitslosenentschädigung.
 
4.5 Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der bundesrechtswidrigen Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Dauer vom 1. Mai 2005 bis vorläufig 30. November 2007 (Dispositiv-Ziffern 2) aufzuheben. Gleiches gilt in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids, soweit diese dem Vollzug des in Dispositiv-Ziffer 2 Angeordneten diente. Daraus folgt, dass im Rahmen der unbestrittenen Rückweisung zur ergänzenden polydisziplinären Abklärung das Ausmass und der Verlauf der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbaren Leistungsfähigkeit für den gesamten Zeitraum neu zu ermitteln und hernach über die beantragten Leistungen neu zu verfügen ist.
 
5.
 
Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2009 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen im Rahmen der vorinstanzlichen Rückweisung der Sache über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gesamthaft ab Anmeldung zum Leistungsbezug nach Massgabe der ergänzenden Abklärungen neu zu verfügen hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Oktober 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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