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Informationen zum Dokument  BGer 2C_680/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_680/2009 vom 20.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_680/2009
 
Urteil vom 20. Oktober 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2009.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2009, die es abgelehnt hat, gestützt auf die Anzeige von X.________ und von Y.________ wegen angeblich standeswidrig hohen Honorarvorschusses ein Disziplinarverfahren gegen Advokat Z.________ einzuleiten,
 
in die Beschwerde von X.________ und von Y.________ vom 16. Oktober 2009, womit beantragt wird, der Entscheid der Aufsichtskommission sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Verfahren gegen Advokat Z.________ weiterzuführen,
 
in Erwägung,
 
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG),
 
dass das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller Anliegen dient, weshalb der Anzeiger im Anwaltsdisziplinarverfahren grundsätzlich kein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, mit dem die Anwaltsaufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ablehnt (BGE 133 II 498 E. 2 S. 468 E. 2 S. 471 f.; 129 II 297 E. 3.1 S.302 f. [zu Art. 103 lit. a OG]),
 
dass mithin die Beschwerdeführer, die sich über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens beschweren und denen im kantonalen Verfahren übrigens keine Parteistellung zukam, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht legitimiert sind,
 
dass sich mithin ihre Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich beim Entscheid der Aufsichtskommission um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG),
 
dass die Gerichtskosten, dem Verfahrensausgang entsprechend, den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie 66 Abs. 1 erster Satz und 5 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Oktober 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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