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Informationen zum Dokument  BGer 9C_774/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_774/2009 vom 19.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_774/2009
 
Urteil vom 19. Oktober 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
P.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
 
8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die 1946 geborene P.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. März 2002 seit 1. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezieht,
 
dass die IV-Stelle ein erstes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Viertelsrente mit Verfügung vom 26. August 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005, ablehnte und ein neues Gesuch um Zusprechung einer höheren Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. November 2007 wiederum abschlägig beschied,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 2009 abwies,
 
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 abwies und die Versicherte gleichzeitig zur Entrichtung eines Kostenvorschusses aufforderte, welchen sie innert der angesetzten Frist bezahlt hat,
 
dass die Vorinstanz die massgebliche Bestimmung über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
 
dass das Sozialversicherungsgericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Arztberichte und Gutachten zutreffend festgestellt hat, im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in dem für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG massgebenden Zeitraum zwischen 7. Januar 2005 (Einspracheentscheid betreffend Ablehnung des ersten Rentenerhöhungsgesuchs) und 2. November 2007 (erneute, vorliegend angefochtene Ablehnung einer revisionsweisen Heraufsetzung der Viertelsrente) eine anspruchserhebliche Änderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten,
 
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe den relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht an die diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid gebunden ist,
 
dass die Vorinstanz sodann auch kein Bundesrecht verletzt hat, woran die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts ändern, handelt es sich doch dabei weitestgehend um eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige, appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts,
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Oktober 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
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