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Informationen zum Dokument  BGer 8C_782/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_782/2009 vom 19.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_782/2009
 
Urteil vom 19. Oktober 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
D.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 26. Juni 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
D.________, geboren 1966, war seit Juli 2005 für die Firma U.________ GmbH als Maler tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. November 2005 stürzte er bei Schleifarbeiten an einer Fassade von einem ca. 1,5 Meter über Bodenhöhe befindlichen Gerüstladen herunter auf den Betonboden. Daraufhin wurde er von einem Arbeitskollegen nach Hause gefahren. Am folgenden Tag suchte der Versicherte infolge einer Zunahme der Schmerzen seinen Hausarzt Dr. med. P.________ auf. Gestützt auf die von diesem veranlasste eingehende röntgenologische Abklärung vom 30. November 2005 konnten ossäre Läsionen ausgeschlossen werden. Der Hausarzt attestierte dem Versicherten bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit und verordnete Analgetika sowie eine Elektrotherapie. Nach einem gut sechswöchigen stationären Aufenthalt in der Klinik B.________ stellte die SUVA mit Verfügung vom 26. Juli 2006 sämtliche Leistungen per sofort ein und richtete das Taggeld noch bis Ende August 2006 aus. Unter Berücksichtigung weiterer medizinischer Abklärungsergebnisse hielt die SUVA am verfügten folgenlosen Fallabschluss fest (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des D.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ beantragen, die SUVA habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides über den 26. Juli 2006 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im kantonalen Entscheid wie auch im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007, auf welchen die Vorinstanz ergänzend verweist, grundsätzlich richtig dargestellt worden. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat nach pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Sturz vom Gerüst Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), des Beckens, der rechten Hüfte, des rechten Kniegelenks sowie des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erlitt, dass jedoch ossäre Läsionen röntgenologisch ausgeschlossen werden konnten und sich nach Massgabe der echtzeitlich bei Behandlungsbeginn erstellten medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Kopfverletzung und/oder Bewusstlosigkeit finden lassen. Soweit der Sturz mit Blick auf den leichtgradigen degenerativen Vorzustand an der unteren LWS und am rechten Knie unfallbedingt zu einem Beschwerdeschub führte, findet sich in den Akten keine Erklärung dafür, weshalb es nach dem Unfall - trotz Schonung und umfassenden therapeutischen Heilbehandlungsmassnahmen - zu einer zunehmenden Einschränkung der Mobilität (Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 9. August 2006) bis hin zu einer "grotesken" Darstellung eines Vier-Punkte-Ganges mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen (bei Eintritt in die Klinik B.________ am 12. April 2006) kam, obwohl der Versicherte unmittelbar nach dem Unfall von seinem Arbeitskollegen weder zu einem Arzt noch in ein Spital, sondern bei offensichtlich erhaltener Gehfähigkeit nach Hause gefahren wurde und sich erst am Tag nach dem Unfall in ärztliche Behandlung zu seinem Hausarzt begab. Gemäss Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 28. Juni 2006 vermochte der Beschwerdeführer weder bei Eintritt in die Klinik noch bei Austritt nach sechswöchiger Rehabilitation selbstständig die Treppe von einem Stockwerk in das nächste zu überwinden, obwohl er dies an seinem privaten Wohnort zu Hause notwendigerweise tun muss. Er klagte während des Aufenthaltes in der Klinik B.________, "das Gehen, Stehen, Sitzen und Liegen [sei ihm] schmerzbedingt kaum möglich." Insbesondere fiel dem Fusschirurgen Dr. med. M.________ anlässlich seiner Untersuchung des Versicherten in der Klinik S.________ am 28. August 2006 auf, dass er "das betroffene rechte Kniegelenk beim Gehen an den Stöcken problemlos beugt, bei der Untersuchung (im Sitzen oder Liegen) jedoch kaum beugen lässt, da er muskulär komplett dagegen verspannt." Trotz fehlender organischer Objektivierbarkeit der gezeigten körperlichen Limitierungen gelang es auch dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. K.________ nicht, den Beschwerdeführer von seiner "Krankheitstheorie" abzubringen, wonach "ihn der Sturz körperlich ruiniert habe". In seinem Gutachten vom 23. März 2007 diagnostizierte der Psychiater im Wesentlichen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und wies gleichzeitig auf den "soziokulturellen Kontext des Versicherten" mit psychosozial problematischen und belastenden Umständen hin. "Zu Hause könne er gar nichts machen. Er würde nur fernsehen, im Bett liegen, lesen oder mit Freunden nach draussen gehen."
 
3.2 Obwohl die SUVA den folgenlosen Fallabschluss am 26. Juli 2006 basierend auf einer dem Untersuchungsgrundsatz nur knapp genügenden medizinischen Aktenlage verfügte, hat sie nach Veranlassung des psychiatrischen Gutachtens vom 23. März 2007 unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingetroffenen Berichtes der Klinik S.________ vom 28. August 2006 im Einspracheverfahren - wie mit angefochtenem Entscheid zu Recht bestätigt - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.3 mit Hinweisen) auf weitere (insbesondere die vom Beschwerdeführer geforderten interdisziplinären) Abklärungen verzichtet, weil von ergänzenden Untersuchungen angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der vage formulierte abschliessende Hinweis des psychiatrischen Gutachters, wonach eine "polydisziplinäre Begutachtung [...] vielleicht neue Aspekte aufzeigen könnte", ändert nichts daran. Auch der Fusschirurg Dr. med. M.________ erhob selber keine Anhaltspunkte für eine weitergehende somatische Verdachtsdiagnose.
 
3.3 In Bezug auf die über den Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses hinaus geklagten, organisch nicht erklärbaren psychogenen Beeinträchtigungen haben Verwaltung und Vorinstanz die Unfalladäquanz mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zu Recht verneint.
 
4.
 
4.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
 
4.2 Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Oktober 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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