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Informationen zum Dokument  BGer 1C_440/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_440/2009 vom 12.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_440/2009
 
Urteil vom 12. Oktober 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Burgergemeinde Huttwil, 4950 Huttwil.
 
Gegenstand
 
Voranschlag 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2009.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen den am 1. Dezember 2008 betreffend Voranschlag 2009 ergangenen Beschluss der Burgergemeinde Huttwil beim Regierungsstatthalteramt Trachselwald Beschwerde führte;
 
dass der Regierungsstatthalter von Trachselwald mit Entscheid vom 27. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, sie sei rechtsmissbräuchlich erfolgt;
 
dass die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen den Entscheid vom 27. Februar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2009 abgewiesen hat;
 
dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Burgergemeinde Huttwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud: Bopp:
 
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