VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_19/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_19/2009 vom 07.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_19/2009
 
Urteil vom 7. Oktober 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern,
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 15. September 2009 (1B_246/2009).
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil vom 15. September 2009 ist das Bundesgericht auf die von X.________ gegen einen am 9. Juni 2009 ergangenen Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_246/2009).
 
Mit Eingabe vom 23. September 2009 hat X.________ auf dieses Urteil Bezug genommen und es kritisiert; er erklärt, das Urteil sei für ihn nicht akzeptabel, womit er der Sache nach dessen Revision verlangt.
 
2.
 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
 
Der Gesuchsteller beanstandet das bundesgerichtliche Urteil vom 15. September 2009, ohne sich aber in Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
3.
 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorlie-gende Verfahren keine Kosten zu erheben.
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).