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Informationen zum Dokument  BGer 8C_417/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_417/2009 vom 30.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_417/2009
 
Urteil vom 30. September 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
N.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Josef Mock Bosshard,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
SWICA Gesundheitsorganisation,
 
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 14. April 2009.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stellte die SWICA Gesundheitsorganisation die Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder), die sie N.________ (Jg. 1948) nach einer am 14. Februar 2005 bei einem Sturz auf Eis zugezogenen Verletzung des linken Arms (distale Radiusfraktur) als Unfallversicherer gewährt hatte, auf den 1. Dezember 2008 hin ein und sprach ihrer Versicherten ab demselben Datum eine Invalidenrente auf Grund einer 24%igen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 25%ige Integritätseinbusse zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2008.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2009 ab, wobei es auf die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung mangels genügender Begründung nicht eintrat.
 
N.________ lässt beschwerdeweise die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen. Zudem verlangt sie die Anordnung einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung.
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
1.2 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen wie auch die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide einzig auf Grund der Beeinträchtigung ihres Handgelenks - und nicht wegen der offenbar auch bestehenden Kniegelenksproblematik - an einem "eigentlichen, dauernden Schmerzsyndrom", was von der Vorinstanz verkannt worden sei. Entgegen ihren Ausführungen ist jedoch festzuhalten, dass weder das kantonale Gericht noch der Handchirurge Dr. med. B.________ je etwas anderes behauptet haben. Im angefochtenen Entscheid wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Kniegelenksproblematik unfallfremd sei, und es wurden denn auch ausschliesslich die Auswirkungen der vom linken Arm ausgehenden Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit einer Prüfung unterzogen. Dabei ist die Vorinstanz von einem "überregionalen Schmerzsyndrom" ausgegangen, wie es Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 15. Januar 2007, welchem mit Recht voller Beweiswert zuerkannt worden ist, diagnostiziert hat. Die diesbezüglich anderslautende Darstellung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Als Spezialist für Handchirurgie war Dr. med. B.________ durchaus in der Lage, die funktionellen Einschränkungen auf Grund der Behinderung am linken Arm und das dennoch verbliebene Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin kompetent zu beurteilen. Der Einwand, es hätten zusätzliche Abklärungen etwa neurologischer und neuropsychologischer Art vorgenommen werden müssen, ist daher unbegründet. Indem Vorinstanz und Verwaltung dies unterlassen haben, wurde die in den Art. 43 und 44 ATSG vorgesehene Abklärungspflicht jedenfalls nicht verletzt. Auch der in der Beschwerdeschrift erneut beantragten interdisziplinären Begutachtung bedarf es nicht.
 
Das kantonale Gericht durfte demnach ohne weiteres auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15. Januar 2007 abstellen, woran auch nichts ändert, dass diesem Facharzt nach Angaben der Beschwerdeführerin ein nicht näher bezeichneter "Schlussbericht der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle" nicht vorgelegt worden sein soll. Die vorinstanzliche Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit steht im Übrigen - und entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation - mit der Einschätzung des Dr. med. B.________ durchaus in Einklang. Den dabei zu beachtenden funktionellen Einschränkungen wurde im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) nicht zuletzt durch die Zubilligung des maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzuges von 25 % von den sich aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ergebenden Werten hinreichend Rechnung getragen. Die auf der Grundlage der Beurteilung durch Dr. med. B.________ durchgeführte Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) schliesslich wird in der Beschwerdeschrift als solche ebenso wenig beanstandet wie die schon vom kantonalen Gericht nicht überprüfte Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Insoweit erübrigen sich weitere Erörterungen.
 
3.
 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. September 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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