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Informationen zum Dokument  BGer 4D_110/2009  Materielle Begründung
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BGer 4D_110/2009 vom 22.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_110/2009
 
Urteil vom 22. September 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Räumungskosten,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter,
 
vom 14. Juli 2009.
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 14. Juli 2009 die von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer aus Mietvertrag erhobene Klage im Betrag von Fr. 3'697.50 nebst 5 % Zins seit 6. Juli 2007 guthiess;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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