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Informationen zum Dokument  BGer 8C_548/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_548/2009 vom 03.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_548/2009 {T 0/2}
 
Urteil vom 3. September 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattsttrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Mai 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 29. November 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) ihre Leistungen für den von Z.________ (geboren 1952) am 16. April 2007 erlittenen Unfall auf den 31. Dezember 2007 ein.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 10. März 2009 ab.
 
C.
 
Z.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die SUVA habe ihm weiterhin Leistungen zu erbringen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei krankhaften Vorzuständen (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75), sowie die Anforderungen an ärztliche Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), insbesondere an jene verwaltungsinterner Ärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353) sowie der Hausärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Beweislast des Unfallversicherers bei anspruchsaufhebenden Tatsachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Medizin vom 29. Mai 2009 stellt ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar (vgl. dazu Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009, E. 3). Auf ihn ist nicht weiter einzugehen.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass zum massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2007) gestützt auf die wesentlichen ärztlichen Berichte des Spitals X.________ vom 7. und 17. August 2007 sowie vom 19. November 2004, des Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin vom 7. Oktober 2005, der Frau Dr. med. J.________, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin vom 31. August 2007, und des Kreisarztes, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 18. Oktober 2007 keine unfallkausalen Beschwerden mehr gegeben waren. Die noch vorhandenen Beschwerden wurden vielmehr degenerativen Leiden resp. einem krankheitsbedingten, bereits vor dem Unfall vorgelegenen Leiden zugeordnet.
 
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Leistungseinstellung der SUVA bestätigt hat. Daran ändern auch die Berichte des Dr. med. P.________ und des Dr. med. A.________ nichts. Auch wenn diese Ärzte wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten (vgl. Unfallschein), die sie auf den Unfall vom 16. April 2007 zurückführten, vermögen sie die Berichte der Fachärzte nicht in Zweifel zu ziehen. Denn sie begründen ihre Aussagen nicht näher und setzen sich auch mit den Einschätzungen der übrigen Ärzte nicht auseinander. Zudem sind sie als Allgemeinmediziner nicht qualifiziert, die Schlussfolgerungen der Fachärzte in Frage zu stellen. Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte auf Grund ihres Vertrauensverhältnisses zum Patienten eher zu dessen Gunsten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
 
4.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. September 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Riedi Hunold
 
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