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Informationen zum Dokument  BGer 6B_712/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_712/2009 vom 03.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_712/2009
 
Urteil vom 3. September 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X._______,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 15. Juni 2009.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist eine Verfügung betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wogegen vorliegend die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen steht (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 129 E. 1.1).
 
2.
 
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil der Beschwerdeführer mit einem Vermögen in der Grössenordnung von Fr. 336'000.-- nicht bedürftig im Sinne von § 34 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau (VRPG/AG) sei. Mit der Frage der Bedürftigkeit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht auch nicht ansatzweise. Seine Hinweise darauf, dass man einen Rentner nicht dazu zwingen könne, den ungerechtfertigten Strafvollzug zu bezahlen, gehen an der Sache vorbei. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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