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Informationen zum Dokument  BGer 4A_392/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_392/2009 vom 03.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_392/2009
 
Urteil vom 3. September 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________ und B.________,
 
chemin des Cellies 10b, 2520 La Neuveville,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
Hofenstrasse 23, 3032 Hinterkappelen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi,
 
Postfach 530, 3000 Bern 14.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Arrondissement judiciaire I Courtelary-Moutier-La Neuveville.
 
In Erwägung,
 
dass das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeschrift in dieser Sprache verfasst wurde und auch die Beschwerdegegnerin deutschsprachig ist, wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen hervorgeht;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 12. August 2009 ein Schreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden konnte, dass er einen seine Frau und ihn selbst sowie die Beschwerdegegnerin betreffenden Entscheid des "Gerichts in Münster" anfechten wollte;
 
dass dieser Entscheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht identifiziert werden konnte;
 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 21. August 2009 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten Frist nicht eingereicht hat;
 
dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Arrondissement judiciaire I Courtelary-Moutier-La Neuveville, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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