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Informationen zum Dokument  BGer 2C_286/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_286/2009 vom 21.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_286/2009
 
Verfügung vom 21. August 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco E. Vitali,
 
gegen
 
Staat Zürich,
 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2003,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 18. März 2009.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Eingabe vom 4. Mai 2008 (recte: 2009) führten X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003 (SB.2008.00078). Das Kantonale Steueramt Zürich, die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. August 2009 erklärten die Beschwerdeführer den Rückzug der Beschwerde, nachdem das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall die Beschwerde abgewiesen hatte. Das bundesgerichtliche Verfahren ist somit vom Instruktionsrichter als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).
 
2.
 
Da keine nennenswerten oder unnötigen Auslagen entstanden sind, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das bundesgerichtliche Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. August 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Wyssmann
 
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