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Informationen zum Dokument  BGer 9C_570/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_570/2009 vom 19.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_570/2009
 
Urteil vom 19. August 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
W.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 13. Januar 2009 W.________ (geboren 1948) ab 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
 
dass W.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Mai 2009 abwies,
 
dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, die Angelegenheit sei zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine Dreiviertelsrente, subeventuell eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
 
dass die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Unterlagen und nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat, die Einschränkung des Beschwerdeführers in einer manuell stark belastenden Tätigkeit betrage 50 %, während ihm eine nur leicht belastende Arbeit zu 100 % zumutbar sei,
 
dass diese Feststellung u.a. auf der bundesrechtskonformen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) vorinstanzlichen Würdigung der Bestätigung des Dr. med. R.________ vom 13. Februar 2009 gründet, wonach dieser nicht die im Verfügungszeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % beanstandet, sondern lediglich seine Befürchtung, diese Einschätzung lasse sich auf längere Sicht nicht halten, geäussert habe,
 
dass in der genannten Bestätigung die zwei Handoperationen vom 30. Oktober 2006 (rechts) und 15. Dezember 2008 (links) berücksichtigt und Einschränkungen nur hinsichtlich der angestammten Tätigkeit erwähnt wurden, weshalb das kantonale Gericht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) und die entsprechenden Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.),
 
dass der Bericht vom 1. Juli 2007 über die Abklärung vor Ort von der Vorinstanz als ausführlich und begründet erachtet wurde (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) und einen Betätigungsvergleich mit erwerblicher Gewichtung enthält - in welchem auch die Differenz zwischen der effektiven und der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar erklärt wird -, weshalb er grundsätzlich eine genügende Grundlage für die von der Verwaltung vorgenommene Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode darstellt (BGE 128 V 29 S. 30 E. 1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 262/94 vom 3. Mai 1995 E. 2f, mit Hinweisen),
 
dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz zu Recht teilweise von diesem Bericht abgewichen ist, indem sie die darin ausgewiesene effektive Leistungsfähigkeit auf 50 % reduziert und dies mit der Nichtberücksichtigung eines für grobmotorische Tätigkeiten vorgesehenen Hilfsarbeiters kompensiert hat,
 
dass das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist (Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262;130 III 136 E. 1.4 S. 140) und die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Rechtsfrage darstellt (Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil I 625/06 vom 11. Februar 2008 E. 5.1),
 
dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Versicherten aufgrund seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil 9C_832/2007 vom 8. September 2008 E. 4.3.2, mit Hinweisen) die Aufgabe der Selbständigkeit nicht zumutbar sein soll, zumal er keine Mitarbeiter beschäftigt und den Betrieb aufgrund seines Alters mittelfristig ohnehin nicht mehr in der bisherigen Form wird weiterführen können,
 
dass somit anstelle der ausserordentlichen vielmehr die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 29 S. 30 E. 1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 262/94 vom 3. Mai 1995 E. 2f, mit Hinweisen) anzuwenden gewesen wäre, mit der Folge, dass bei einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 43'330.- (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2004 TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung bis 2005 sowie eines maximal zulässigen - hier nicht angezeigten - Abzuges von 25 %) und einem nach wie vor unbestritten gebliebenem Valideneinkommen von Fr. 71'280.- der Invaliditätsgrad höchstens 39 % betragen hätte, was eine Rente ausschliesst (Art. 28 IVG),
 
dass im Übrigen der Hinweis der Vorinstanz auf eine in absehbarer Zeit allenfalls notwendige Revision der Rente weder widersprüchlich noch willkürlich ist, sondern auf der Beachtung des massgeblichen Prüfungszeitraums (B 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248; Urteil I 58/02 vom 13. November 2002 E. 2.1) sowie auf der gesetzlichen Regelung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) für die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse beruht,
 
dass nach dem Gesagten weder den beantragten Beweisweiterungen stattzugeben ist, noch eine zu niedrige Rente zugesprochen wurde (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), die Beschwerde im Gegenteil offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. August 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Borella Dormann
 
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