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Informationen zum Dokument  BGer 8C_608/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_608/2009 vom 12.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_608/2009
 
Urteil vom 12. August 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Parteien
 
G.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 8. Juni 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1958 geborene G.________ war seit März 1987 bei der Firma E._________ als Maler angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 1. Dezember 1987 erlitt er ein Aussenrotationstrauma am rechten Knie. An diesem wurde er bereits früher behandelt, als er noch nicht bei der SUVA versichert war (Operationen im Jahre 1978 und am 8. November 1985 nach Sturz vom 4. Oktober 1985). Diese leistete für den Unfall vom 1. Dezember 1987 Heilbehandlung und Taggeld. Am 12. April 1988 erfolgte eine Knieoperation rechts (Diagnose: Posttraumatischer Defekt des vorderen Kreuzbandes, posttraumatische Insuffizienz des medialen Seitenbandes und LCMP, Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus, Status nach früherer medialer Meniskektomie). Mit Einspracheentscheid vom 21. März 1990 stellte die SUVA die Leistungen per 22. Juli 1989 ein. Am 6. November 1995 wurde der Versicherte am rechten Knie operiert (Diagnose: beginnende mediale und femur-patellare Arthrose). Nach Rückfallmeldung vom 9. Januar 1996 zum Unfall vom 1. Dezember 1987 kam die SUVA wiederum für Heilbehandlung und Taggeld auf. Am 22. Juni 1996 erlitt der Versicherte erneut eine Knieverletzung rechts; hierbei war er nicht mehr SUVA-versichert. Es folgten weitere Knieoperationen rechts. Im psychosomatischen Konsilium vom 14. März 2000 diagnostizierte die Klinik B.________ beim Versicherten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD-10: F43.22). Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 gewährte ihm die SUVA für die Folgen des Unfalls vom 1. Dezember 1987 ab 1. März 2006 eine Invalidenrente bei 21%iger Erwerbsunfähigkeit und eine 15%ige Integritätsentschädigung, wogegen er Einsprache erhob. Dr. med. Z.________, Interventionelle Schmerztherapie/Facharzt für Anästhesiologie, diagnostizierte am 2. Oktober 2006 neuropathische Beschwerden im Bereich des Nervus peronaeus communis rechts (Status nach Knietrauma mit neunmaligen Knieoperationen u.a. auch wegen Infekt, Neurolyse des Nervus peronaeus communis rechts im Mai 2002 und Probestimulation mittels Rückenstimulator im Januar 2004). Mit Entscheid vom 23. März 2007 wies die SUVA die Einsprache ab.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. Es hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als dem Versicherten eine Invalidenrente zugesprochen wurde (Entscheid vom 8. Juni 2009).
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Rente entsprechend einer 70%igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen; eventuell sie die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit darin eine Änderung der ausgerichteten Integritätsentschädigung von 15 % verlangt wurde. Der Versicherte setzt sich letztinstanzlich mit diesem Nichteintretensentscheid nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist, als darin eine höhere Integritätsentschädigung beantragt wird (BGE 123 V 335; Urteil 8C_684/2008 vom 5. Januar 2009 E. 2).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Unfall (Art. 4 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 322, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481, 222 E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009), die Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 115 V 133), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), in Würdigung des Unfalls vom 1. Dezember 1987 sowie der unfallbezogenen Kriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) richtig erwogen, dass die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden des Versicherten zu verneinen ist. Weiter hat sie in Berücksichtigung seiner somatischen Unfallfolgen und der entsprechenden Restarbeitsfähigkeit sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zutreffend erkannt, dass kein Rentenanspruch besteht.
 
Der Versicherte bringt letztinstanzlich keine stichhaltigen Einwendungen vor. Eine vorinstanzliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist entgegen seiner Auffassung nicht gegeben. Unbehelflich ist sein pauschaler Einwand, es seien auch die Unfälle vom 4. Oktober 1985 und 22. Juni 1996, bei denen er sich am rechten Knie verletzt habe, mitzuberücksichtigen. Denn im Rahmen dieser beiden Unfälle war er nicht bei der SUVA versichert. Weiter durften SUVA und Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind; auch in einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Gehörsanspruch (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 8C_979/2008 vom 1. Juli 2009 E. 5.4). Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der vom Versicherten masslich nicht bestritten wird, ist nicht zu beanstanden.
 
5.
 
Da die Beschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.)
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. August 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Jancar
 
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