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Informationen zum Dokument  BGer 5A_513/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_513/2009 vom 05.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_513/2009
 
Urteil vom 5. August 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Verlustschein,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen verschiedene Verlustscheine des Betreibungsamtes Y.________ mit dem Antrag auf deren Löschung) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz sei zu Recht auf die (keine hinreichende Begründung enthaltende) Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit dieser sodann die Forderungen und die den Gläubigern dafür ausgestellten Verlustscheine anfechte, könnten die Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, allfällige Einwendungen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der zur Ausstellung der Verlustscheine führenden Betreibungsverfahren erheben müssen, gegen den materiellen Bestand der Forderungen könne sich die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ohnehin nicht richten,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 20. Juli 2009 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Y.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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