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Informationen zum Dokument  BGer 8C_262/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_262/2009 vom 04.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_262/2009
 
Urteil vom 4. August 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
L.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, und diese substituiert durch René Mettler,
 
Eidg. dipl. Versicherungsfachmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) das Leistungsgesuch der 1975 geborenen L.________ insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts vom 10. Dezember 2007 (nachfolgend: Gutachten) sowie unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Begutachtungsinstituts vom 11. April 2008 ab und verneinte sowohl einen Rentenanspruch (Verfügung vom 18. Juli 2008) als auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 21. Juli 2008).
 
B.
 
Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde der L.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Januar 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ unter Aufhebung der beiden Verfügungen der IV-Stelle und des angefochtenen Gerichtsentscheids die Ausrichtung der "gesetzlich geschuldeten Leistungen [...], im Besonderen [die Zusprechung] einer ganzen Invalidenrente bis mindestens Ende März 2008" beantragen. Eventualiter sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (Urteil 8C_234/2009 vom 28. April 2009 E. 1 mit Hinweisen).
 
2.
 
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil 8C_76/2009 E. 2).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es gestützt auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Begutachtungsinstituts vom 11. April 2008 festgestellt habe, der Versicherten sei trotz diagnostizierter Gesundheitsschäden eine vollzeitliche Ausübung ihrer bisherigen und jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betrifft die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, ebenso eine Tatfrage wie die auf Grund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die Rüge, wonach die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht standhalte, ist offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht hat mit angefochtenem Entscheid, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), die medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt. Es hat widerspruchsfrei begründet, weshalb dem polydisziplinären Gutachten mit ergänzender Stellungnahme des ärztlichen Begutachtungsinstituts vom 11. April 2008 im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und auf die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist, was namentlich mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Unterscheidung von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 4 mit Hinweis) nicht zu beanstanden ist. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. H.________ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit 21. April 2003 anhaltende Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Umfang. Einen Monat später begab sie sich in psychiatrische Behandlung zu Dr. med. S.________. Dieser wies in seinen Berichten vom 17. Juni 2005 und 30. März 2007 auf die seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund stehende psychosoziale Belastungssituation hin, wonach unter anderem die "als ungerecht und demütigend" empfundene Arbeitsvertragskündigung vor dem Hintergrund einer belasteten Jugendzeit zum "Zusammenbruch ihrer bisherigen Wertewelt" geführt habe und nicht "mangelhafte Arbeitsleistung, sondern Unverträglichkeiten emotionaler Art" schliesslich die Auflösung des angestammten Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt hätten (vgl. auch den Bericht des seit 1997 behandelnden Psychiaters Dr. med. W.________ vom 10. September 2008). Sind weitestgehend soziale Faktoren für die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin verantwortlich (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2), ist festzuhalten, dass diese nicht unter das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Risiko fallen (Urteil 9C_75/2009 vom 31. März 2009 E. 2.2). Das kantonale Gericht hat als rechtsanwendende Behörde korrekt erkannt, dass die Versicherte über psychische Ressourcen verfügt, welche es ihr erlauben, mit den Schmerzen umzugehen und trotzdem zu arbeiten (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Demzufolge hat die Vorinstanz die Abweisung des Leistungsgesuchs zu Recht bestätigt.
 
5.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
 
6.
 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die letztinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. August 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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