VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_340/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_340/2009 vom 30.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_340/2009
 
Urteil vom 30. Juli 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Bürgerrechtsentlassung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2009
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
In Erwägung,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Juli 2009 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist;
 
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht einen Rekurs eingereicht hat;
 
dass das Verwaltungsgericht den Rekurs zuständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen;
 
dass der Rekurs der Sache nach als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegen zu nehmen ist;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil wie überhaupt die schweizerischen Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, dem Departement für Bildung und Kultur sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).