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Informationen zum Dokument  BGer 6B_862/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_862/2008 vom 21.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_862/2008
 
Verfügung vom 21. Juli 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Parteien
 
Y.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Fahrlässige schwere Körperverletzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2008.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 30. August 2004 stürzte Y.________ bei der Arbeit von einem Rollgerüst und verletzte sich dabei schwer.
 
Am 9. Mai 2006 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Anklage gegen dessen Arbeitgeber X.________ und den Vorarbeiter Z.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.
 
Am 24. Januar 2007 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt die beiden Angeklagten frei.
 
Auf Appellation von Y.________ hin befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ am 15. August 2008 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 260.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die Schadenersatzforderung von Y.________ gegen X.________ hiess es dem Grundsatz nach gut und stellte fest, dass dieser für den dem Opfer infolge des Unfalls vom 30. August 2004 erwachsenen Vermögensschaden im Umfang von 80% haftpflichtig sei. Bezüglich der Höhe seines Anspruchs verwies es das Opfer auf den Zivilweg.
 
Zugleich sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Z.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils frei und wies die Schadenersatzforderung von Y.________ insoweit ab.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Y.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2008 sei in Bezug auf Z.________ aufzuheben, und dieser sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Des Weiteren sei Z.________ dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen. Eventualiter seien die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem ersucht Y.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Schliesslich beantragt er, das Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache X.________ zu sistieren und ihm sei alsdann eine angemessene Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde oder zu deren Rückzug anzusetzen.
 
2.
 
Die von X.________ gegen das Urteil der Vorinstanz vom 15. August 2008 erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 ab, wodurch das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos geworden ist.
 
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Frist mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe.
 
Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde. Diese ist deshalb als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang keine Verfahrenskosten zu erheben.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hält am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest und beantragt die Zusprechung eines Armenrechtshonorars von Fr. 1'651.--.
 
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG ist neben der Voraussetzung der Bedürftigkeit, welche vorliegend erfüllt ist, zu prüfen, welche Aussicht auf Erfolg die Beschwerde hatte.
 
Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 die Verurteilung von X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Begründung bestätigt, dieser sei den ihm als Sicherheitsverantwortlichen erwachsenen Instruktionspflichten nicht nachgekommen. Wie das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt insoweit willkürfrei festgestellt hat, hat X.________ nicht nur dem Beschwerdeführer vor dessen erstmaligem Einsatz auf einem Rollgerüst keine Instruktionen erteilt, sondern auch den Beschwerdegegner als Vorarbeiter nie explizit auf die besonderen Gefahren und die geltenden Sicherheitsbestimmungen bei Rollgerüsten hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2 und 3.3.4). Aufgrund einer summarischen Prüfung hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt daher den Beschwerdegegner zu Recht vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen, da diesem keine Pflichtwidrigkeit angelastet werden kann (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2008, S. 14 f.).
 
Unter diesen Umständen erscheinen die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann.
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juli 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Stohner
 
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