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Informationen zum Dokument  BGer 6B_403/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_403/2009 vom 10.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_403/2009
 
Urteil vom 10. Juli 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Mathys,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher Pfändungsbetrug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Gegen X.________ wurden von November 1998 bis Februar 2004 Lohnpfändungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, Einkünfte in Form von Geldzuwendungen und Naturalleistungen, die er für seine Tätigkeit für die A.________AG und die B.________AG erhalten hatte, und weitere Vermögenswerte gegenüber dem Betreibungsbeamten zum Nachteil der Gläubiger verschwiegen zu haben. Die pfändbare Quote wäre laut Anklage deutlich höher ausgefallen, wenn er die Vermögenswerte und die Einkünfte angegeben hätte.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 19. März 2009 im Berufungsverfahren des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.
 
C.
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache seine Freisprechung von Schuld und Strafe.
 
D.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wird, wenn über ihn der Konkurs er-öffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (BGE 131 IV 49 E. 1.2; 103 IV 227 E. I/1c). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten wird nach der Rechtsprechung durch blosses Schweigen nur erfüllt, wenn dieses betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a). Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein.
 
1.2 Das Bundesgericht überprüft sämtliche Fragen des Bundesrechts im engeren Sinne aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts im Rahmen der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge frei und von Amtes wegen (vgl. dazu BGE 122 IV 285 E. 1c; 120 IV 98 E. 2a und b; 103 IV 152 E. 4; 77 IV 57 E. 1). Diese Befugnis ist ein Ausfluss des Grundsatzes "iura novit curia" (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 115 IV 233 E. 2d). Das Bundesgericht kann daher den angefochtenen Entscheid mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden rechtlichen Begründung bestätigen (BGE 130 III 136 E. 1.4; vgl. nachstehend E. 1.5).
 
1.3 Der Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB verletzt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung kein Bundesrecht.
 
1.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung präzisierend feststellt, dass das Geld für die Mietzinszahlungen betreffend die Wohnung C.________strasse mindestens mehrheitlich von der A.________AG stammte. Auch in der Anklageschrift wird im Zusammenhang mit der Frage nach der mutmasslichen Herkunft der Mietzinsgelder auf diese Möglichkeit hingewiesen. Davon, dass im angefochtenen Entscheid zu Lasten des Beschwerdeführers von einem andern Sachverhalt als dem überwiesenen ausgegangen wird, kann mithin nicht die Rede sein.
 
1.5 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, Vermögenswerte der A.________AG dem Pfändungssubstrat entzogen und verheimlicht zu haben, qualifiziert die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe die Aktien der Gesellschaft auf seinen Vater übertragen, als unglaubhaft. Sie stützt sich hierfür - unter Verweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil - auf die konkreten Umstände, namentlich das Fehlen irgendwelcher Hinweise oder Belege, die auf einen Aktienübergang auf den Vater schliessen liessen, dessen Alter und prekären Gesundheitszustand (Hirnschläge) sowie das anhaltende Auftreten des Beschwerdeführers als Eigentümer der Gesellschaft (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10 f. Ziff. 9.1). Der plausiblen vorinstanzlichen Beweiswürdigung begegnet der Beschwerdeführer mit der durch nichts belegten gegenteiligen Behauptung, er habe die Aktien seinem Vater übertragen, welcher als Inhaber der Titel Eigentümer geworden sei. Damit lässt sich Willkür nicht dartun. Auf seine appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
 
Ist beweismässig erstellt, dass eine Übertragung der Wertpapiere auf den Vater nicht stattfand, ergibt sich daraus in rechtlicher Hinsicht zwingend, dass die Aktien bis zu ihrem Verkauf an E.________ im Eigentum des Beschwerdeführers verblieben und nicht nur in dessen faktischer Verfügungsgewalt als wirtschaftlich Berechtigter standen. Als Eigentümer der Wertpapiere hätte der Beschwerdeführer die Aktien bzw. den daraus unstrittig erzielten Verkaufserlös in der Höhe von Fr. 100'000.-- im Pfändungsverfahren als Vermögenswert angeben müssen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Das tat er nicht. Stattdessen gab er anlässlich der verschiedenen Pfändungsvollzüge, teilweise unterschriftlich, stets zu Protokoll, dass ausser der Lohnpfändung keinerlei pfändbare Vermögenswerte vorhanden seien (vgl. kantonale Akten, Urkunden 7.8/1-20 und 7.9/1-21). Damit brachte er wahrheitswidrig zum Ausdruck, dass keine weitere Aktiven als die angegebenen existierten. Dadurch hat er nach richtiger Auffassung der Vorinstanz die Aktien der A.________AG bzw. deren Erwerb, Besitz und Verkauf im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB verheimlicht, da er durch seine Angaben einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vortäuschte (siehe BGE 102 IV 172 E. 2a; 129 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen).
 
1.6
 
1.6.1 Im Zusammenhang mit den Verrichtungen des Beschwerdeführers für die A.________AG und die B.________AG hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer für beide Gesellschaften tätig war. Es habe sich dabei nicht um ein einmaliges Tätigwerden im Sinne einer blossen Gefälligkeit gehandelt, sondern um eine regelmässige und zeitaufwändige Arbeit. Hierfür erhielt er - so die Vorinstanz weiter - von beiden Gesellschaften bzw. von D.________ geldwerte Leistungen im Sinne eines Lohns, die weit über das hinausgingen, was als "Freundschaftsdienst" üblich sei. Diese Leistungen bestanden seitens der A.________AG darin, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung an der C.________strasse unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde bzw. er die Miete mittels Barabhebungen von ihren Konten bezahlen konnte. Die geldwerten Leistungen der B.________AG bzw. von D.________ umfassten Naturalleistungen (Nutzungsmöglichkeiten eines Autos inklusive Übernahme der Kosten, Benützung der Wohnung an der C.________strasse, Finanzierung von Ferien, Kleidung und auswärtigem Essen) sowie Geldzuwendungen, welche sich unter Berücksichtigung der Finanzierung von Ferien, Kleidern und Essen auf durchschnittlich Fr. 2'500.-- pro Monat beliefen. Als Grund dafür, dass der Beschwerdeführer für seine Arbeit nicht formell entlöhnt wurde, bezeichnet die Vorinstanz dessen finanzielle Situation (Lohnpfändungen, Verlustscheine) und die daraus resultierende Absicht, die Gegenleistung dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
 
1.6.2 Unter "Erwerbseinkommen" im Sinne von Art. 93 SchKG ist jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen, gleichgültig, wie es im Einzelfall bezeichnet wird, ob es Entgelt für eine dauernde oder bloss gelegentliche Arbeit darstellt, ob es in bar oder in Naturalien entrichtet wird sowie ob es sich um bereits verfallene oder erst künftige Ansprüche handelt. Als Erwerb gilt somit im Ergebnis jede Entschädigung für eine Arbeitsleistung ohne Rücksicht auf ihre Natur, die geistige, körperliche oder kombinierte Arbeitsleistung oder ihre zivilrechtliche Durchsetzbarkeit (vgl. KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. Bern 2008, § 23 N. 45 f.; HANS ULRICH WALDER/THOMAS KULL/CARL JAEGER, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Aufl., Zürich 2006, Art. 93 N 2; GEORGES VONDER MÜHLL, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, Art. 93 N. 3).
 
1.6.3 Die Vorinstanz qualifiziert die dem Beschwerdeführer zugekommenen geldwerten Leistungen der B.________AG und der A.________AG zu Recht als Gegenleistungen für seine Arbeitstätigkeit und somit als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 93 SchKG. Was der Beschwerdeführer dagegen unter Wiedergabe seiner bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte vorbringt, zielt ins Leere. Das gilt etwa für sein Vorbringen, bei den fraglichen Leistungen, insbesondere der Überlassung der Wohnung und der Autos sowie der Finanzierung von Ferien und Essen, handle es sich um unpfändbare Gefälligkeiten auf freiwilliger Basis. Für diese Auffassung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als schlicht unbegründet. Er verkennt, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf ankommt, ob er einen Anspruch auf Benützung der Wohnung und des Fahrzeugs bzw. auf Finanzierung von Essen, Kleidung und Ferien hatte. Massgebend ist vielmehr, dass die Wohnung und das Fahrzeug sowie die anderen Naturalzuwendungen Gegenleistungen bzw. Entgelt für seine Arbeitstätigkeit bildeten. Dabei ist für die Gültigkeit der Lohnpfändung im Sinne von Art. 93 SchKG nicht nötig ist, dass diese geldwerten Zuwendungen, die den Verdienst des Betreibungsschuldners ausmachen, rechtlich geschuldet oder wenigstens aufgrund einer sittlichen Pflicht geleistet werden. Dies hat das Bundesgericht schon wiederholt entschieden (BGE 91 IV 69; 85 III 39, 84 IV 157; 79 III 155). Darauf kann verwiesen werden.
 
1.6.4 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz klärte der Beschwerdeführer den Betreibungsbeamten nicht darüber auf, dass er für die A.________AG und die B.________AG arbeitete und er Gegenleistungen für seine Arbeitstätigkeit erhielt. Vielmehr machte er hierzu nur unvollständige bzw. irreführende Angaben, indem er etwa aussagte, einem "Kollegen oder so zu helfen", sich "ab und zu" in einer Wohnung in Zürich aufzuhalten bzw. "mal" ein Fahrzeug benützen zu dürfen. Ebenso wenig orientierte er das Betreibungsamt über die monatlichen Geldzuwendungen der B.________AG, welche er ebenfalls als Entgelt für geleistete Arbeit bezog (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23 ff.). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten die Kenntnis der fraglichen Einkommenspositionen bewusst vorenthielt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer sein Arbeitsentgelt überdies zur Hauptsache in Naturalien ausbezahlen liess und nicht formell als Lohn (welcher buchhalterisch erfasst worden wäre), qualifiziert die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als Verheimlichen im Sinne von Art. 163 StGB. Denn dieses Tun bzw. dieses System, welches dem Beschwerdeführer erlaubte, Einkommen und Vermögenswerte unbeschadet an den laufenden Pfändungen vorbeizuschleusen, konnte der Betreibungsbeamte nur schwer durchschauen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erweist sich wiederum als unbehelflich. Er verkennt, dass der Betreibungsbeamte unter den gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund der irreführenden Angaben des Beschwerdeführers, keine weiteren Untersuchungshandlungen bzw. Nachforschungen hinsichtlich anderer möglicher Einkommensquellen oder Vermögenswerte anstellen musste. Hinzu kommt, dass es nach richtiger Auffassung der Vorinstanz auch nicht Aufgabe eines Betreibungsbeamten sein kann, einen Schuldner zu überwachen bzw. darauf zu achten, ob und wie oft sich dieser am angemeldeten ordentlichen Wohnsitz aufhält bzw. wie er zu den Pfändungsvollzügen erscheint bzw. ob er hierzu allenfalls mit einem Auto vorfährt. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass der Betreibungsbeamte nach den Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft an den bestehenden Pfändungsmodalitäten nichts änderte, für sich im vorliegenden Strafverfahren ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der kantonalen Gerichte verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 27, erstinstanzliches Urteil, S. 41).
 
1.7 Die Vorinstanz führt abschliessend aus, dass das Verheimlichen von Einkünften und Vermögenswerten durch den Beschwerdeführer zum Verlust von Haftungssubstrat führte und sich folglich zum Nachteil der Gläubiger auswirkte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 27 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang erneut argumentiert, bei den angeblich "versteckten" Lohnzahlungen (Überlassung von Wohnung und Autos, Finanzierung von Ferien, Kleidung und auswärtigem Essen) handle es sich um blosse, zeitweise gewährte Gefälligkeiten ohne Auswirkungen auf das Pfändungssubstrat, zielt sein Vorbringen an der Sache vorbei (vgl. vorstehend E. 1.6.3). Ebenso wenig dringt er mit seinem Einwand durch, die monatlichen Zuwendungen der B.________AG von ca. Fr. 2'500.-- hätten unter dem Notbedarf gelegen bzw. sein Existenzminimum inklusive Pfändungsquote gar nicht überschritten, weshalb er diese Geldbeträge nicht habe deklarieren müssen. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich verbindlich fest, dass bereits der deklarierte Erlös des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Uhren- und Schmuckhändler im Durchschnitt Fr. 1'000.-- über dem Existenzminimum lag, weshalb er diesen Betrag als pfändbare Quote abgeliefert habe. Diese Annahme ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Für die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Geldzuwendungen der B.________AG von monatlich rund Fr. 2'500.-- kommen damit zum angegebenen Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Uhren- und Schmuckhandel hinzu. Seine Einkünfte wären mithin - wie die Vorinstanz richtig ausführt - um rund Fr. 2'500.-- höher gewesen, als gegenüber dem Betreibungsamt deklariert.
 
2.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
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