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Informationen zum Dokument  BGer 2C_176/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_176/2009 vom 10.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_176/2009
 
Urteil vom 10. Juli 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 21. Januar 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 13./16. März 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2009 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
in die Verfügung vom 26. März 2009, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 4. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,
 
in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6./7. April 2009, es sei ihm zu ermöglichen, den Vorschuss in Raten à Fr. 120.-- bis 150.-- zu bezahlen,
 
in die Verfügung vom 8. April 2009, womit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 700.-- bis zum 4. Mai 2009, die zweite Rate von Fr. 700.-- bis zum 4. Juni 2009 und die dritte Rate von Fr. 600.-- bis zum 3. Juli 2009, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 3. Juli 2009 nachweisbar geleistet sei,
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
 
das der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 8. April 2009 nicht abgeholt hat, weshalb sie am 29. April 2009 mit A-Post nochmals verschickt worden ist, wobei die Zustellung als erfolgt gilt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer einzig am 4. Juni 2009 einen Betrag von Fr. 700.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat,
 
dass er mithin bis zum 3. Juli 2009, dem zur Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist insgesamt nur einen Betrag von Fr. 700.-- und nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 2'000.-- bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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