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Informationen zum Dokument  BGer 1C_273/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_273/2009 vom 03.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1C_273/2009
 
Urteil vom 3. Juli 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
Helen Schaeren, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Abstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Juni 2009.
 
In Erwägung,
 
dass gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente Helen Schaeren Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben hat;
 
dass die Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Juni 2009 die Beschwerde von Helen Schaeren mit den 95 weiteren separat eingereichten Beschwerden vereinigte und sie abwies, soweit darauf einzutreten war;
 
dass Helen Schaeren mit Eingabe vom 15. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Juni 2009 erhoben hat;
 
dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr mangels einer Begründung nicht ergibt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;
 
dass, da keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rechtsschrift vorliegt, eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren einer weiteren in dieser Sache hängigen Beschwerde, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, nicht in Betracht fällt;
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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