VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_484/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_484/2009 vom 29.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_484/2009
 
Urteil vom 29. Juni 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
U.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 27. April 2009.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. April 2009, mit welchem die Beschwerde des U.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 24. September 2008 ([samt Berechnungsverfügung] betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2006) gutgeheissen und die Streitsache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge,
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der die IV-Stelle beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131),
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass unbestrittenermassen im Umstand der vorinstanzlichen Rückweisung der Sache zur weiteren (medizinischen) Erhebung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss der in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genannten Eintretensvoraussetzung zu erblicken ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 f. mit Hinweisen),
 
dass entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin sodann das alternative Tatbestandserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenfalls nicht erfüllt ist, da zwar die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, durch kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall, einzig eine - nicht zum Vornherein als unnötige und nicht zum Ziel führende Massnahme zu wertende - ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach der Rechtsprechung indessen regelmässig kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes verursacht wird (Urteile 8C_1038 vom 20. April 2009 E. 2.2.1 und 2.2.2 sowie 8C_206/2009 vom 3. April 2009, je mit weiteren Hinweisen), zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist (vgl. statt vieler Urteil 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),
 
dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
 
dass sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos erweist (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis),
 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Juni 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Fleischanderl
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).