VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_399/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_399/2009 vom 29.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_399/2009
 
Urteil vom 29. Juni 2009
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanne DuBois.
 
Gegenstand
 
Besuchsrecht,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichts-
 
behörde).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG dem Bundesgericht am 5. Juni 2009 (Freitag) und damit nach Ablauf (4. Juni 2009) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der (sowohl gemäss abgestempelter Empfangsbestätigung wie auch gemäss Track & Trace-Auszug) am 5. Mai 2009 an der Adresse des Beschwerdeführers erfolgten Eröffnung des Entscheids des Obergerichts eingereicht hat,
 
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass der Beschwerdegegnerin, die sich einer Teilnahme am bundesgerichtlichen Verfahren enthalten hat, keine Parteientschädigung zugesprochen, jedoch ein Exemplar des bundesgerichtlichen Entscheids zugestellt wird,
 
dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).