VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_207/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_207/2009 vom 24.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_207/2009
 
Urteil vom 24. Juni 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Prozessführung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer,
 
vom 2. April 2009.
 
In Erwägung,
 
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage mit Urteil vom 28. Oktober 2008 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 7. November 2008 beim Obergericht des Kantons Bern Appellation einreichte;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 2. April 2009 dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege mit sofortiger Wirkung entzog;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 2. April 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).