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Informationen zum Dokument  BGer 4A_239/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_239/2009 vom 23.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_239/2009
 
Urteil vom 23. Juni 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Feldmann.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; Kündigung innerhalb Probezeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
 
vom 19. März 2009.
 
In Erwägung,
 
dass der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun die Forderungsklage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin von maximal Fr. 28'904.-- mit Urteil vom 16. September 2008 abwies und das Obergericht des Kantons Bern diesen Entscheid am 19. März 2009 bestätigte sowie auf die anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Feststellungsbegehren betreffend Ungültigkeit der Kündigung und Kündigungsschutz nach Gleichstellungsgesetz mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat und das Feststellungsbegehren betreffend widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zu einer "Schadensbegrenzung durch Wiedereingliederungsmassnahmen" zu verpflichten und im Übrigen an ihrer Klage festhält;
 
dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu "einer Schadensbegrenzung durch Wiedereingliederungsmassnahmen" zu verpflichten, von vornherein nicht einzutreten ist;
 
dass mangels Letztinstanzlichkeit bzw. Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527) auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als die Beschwerdeführerin sinngemäss das erstinstanzliche Urteil anficht bzw. die geltend gemachten Rügen gemäss § 359 des Gesetzes des Kantons Bern vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO; BSG 271.1) mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Plenum des Appellationshofs hätte unterbreiten können;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei unerlässlich ist, auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen darzutun, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, wobei für die Rüge einer Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht noch strengere Begründungsanforderungen gelten, da das Bundesgericht insoweit das Recht nicht von Amtes wegen anwendet, sondern das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254);
 
dass die Beschwerdeführerin die Verletzung diverser kantonaler Prozessvorschriften rügt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese geradezu willkürlich und damit verfassungswidrig angewendet haben soll, und damit der qualifizierten Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466);
 
dass die Beschwerde auch im Übrigen nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), da die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht der tatsächlichen Abläufe darlegt und dabei einerseits den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt erweitert, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), und sich anderseits nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander setzt und nicht gestützt auf die Feststellungen des angefochtenen Entscheids aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll;
 
dass die Beschwerde insgesamt nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. b und c BGG), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
 
Klett Feldmann
 
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